11. Februar 2014 von Hartmut Fischer
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Untervermietung trotz Verbot im Mietvertrag

Untervermietung trotz Verbot im Mietvertrag

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11. Februar 2014 / Hartmut Fischer

Im Mietvertrag kann grundsätzlich eine Untervermietung ausgeschlossen werden. Verschlechtert sich die finanzielle Situation des Mieters aber derart, dass er die Miete nicht mehr aufbringen kann, muss der Vermieter einer Untervermietung dennoch zustimmen. Dies ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Amtsgericht München.

Grund des Urteils war die Klage einer Mieterin, der der Vermieter die Untervermietung verweigert hatte. Die Klägerin hatte die Wohnung nach einer Scheidung vom Ex-Gatten übernommen. Nach einiger Zeit zahlte der ehemalige Ehemann keinen Unterhalt mehr. Berücksichtigte man die laufenden Kosten, blieben ihr nur noch 530,00 € als Lebensunterhalt. Darum wollte Sie ein Zimmer der Wohnung für 400,00 € untervermieten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Untervermietung (keine Überbelegung, keine Gründe in der Person des Untermieters) waren gegeben. Allerdings wurde die Untervermietung im Mietvertrag ausdrücklich untersagt. Der Vermieter weigerte sich, der Untervermietung zuzustimmen. Die Mieterin wollte diese Zustimmung auf dem Klageweg erwirken.

Sie erhielt vor dem Münchner Amtsgericht Recht. Die Mieterin habe ein nachvollziehbares Interesse, durch die Untervermietung die ihr entstehenden Mietkosten zu senken. Die finanzielle Misere sei ja auch erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden. Auch, dass die Mieterin in der ihr vertrauten Umgebung verbleiben wollte, sei zu akzeptieren. Dass sie eine preiswertere Wohnung mieten könne, sei kein zumutbares Argument. Der Vermieter müsse deshalb der Untervermietung zustimmen.

Urteil des Amtsgericht München vom 15.10.2013 – Aktenzeichen 422 C 13968/13

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