12. April 2022 von Hartmut Fischer
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Rechtlich richtige Darstellung der Abstandsflächen für Baugesuch nicht erforderlich

Rechtlich richtige Darstellung der Abstandsflächen für Baugesuch nicht erforderlich

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12. April 2022 / Hartmut Fischer

Werden in einem Bauantrag die Abstandsflächen nach Behördenmeinung falsch berechnet, ist dies kein Grund, den Antrag zurückzuweisen. Die rechtlich korrekte Darstellung wird für ein Baugesuch nicht gefordert und kann deshalb auch keinen Grund zur Ablehnung des Bauantrags sein. Zu diesem Ergebnis kommt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 01.03.2022 (Aktenzeichen VGH 8 S 387/21).

bauantrag wurde abgelehnt

In dem Verfahren wehrte sich ein Bauherr gegen die Zurückweisung seines Bauantrags. Die zuständige Behörde hatte den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Berechnung der Abstandsflächen nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgte.

Ablehnungsgrund vom Verwaltungsgericht nicht anerkannt

Der Kläger konnte sich bereits vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen. Dort stellte man bereits fest, dass die rechtlich zutreffenden Abstandsflächen in einem Bauantrag nicht zwingende dargestellt werden müssen. Das Verwaltungsgericht ließ eine Berufung nicht zu. Darum beantragte die Behörde beim Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Zulassung.

Auch Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Ablehnungsgrund

Doch auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ließ die Berufung nicht zu. Für das Gericht gab es keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz. Auch der Verwaltungsgerichtshof hielt den Bauantrag für korrekt und sah in der fehlerhaften Berechnung von Abstandsflächen keinen Mangel des Antrags.

Einerseits wäre es möglich, dass die Berechnung der Abstandsflächen durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Andererseits konnte die Behörde nicht nachweisen, dass der vorliegende Bauantrag durch die verwendete Darstellung der Abstandsflächen so beeinflusst würde, dass die Beurteilung des Gesamtbauvorhabens so erschwert würde, dass eine Zurückweisung gerechtfertigt wäre.

 

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