27. Juni 2012 von Hartmut Fischer
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Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit

Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit

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27. Juni 2012 / Hartmut Fischer

497444_web_R_K_B_by_Rainer_Sturm_pixelio.deWenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen und danach feststellen, dass der Kaufpreis exorbitant überhöht war, ist der Kaufvertrag sittenwidrig. So ein sittenwidriger Vertrag ist nicht. Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis an Sie zurückzahlen. Dies entschied jetzt das Kammergericht Berlin.

In dem Verfahren hatte der Käufer einer Eigentumswohnung gegen den Verkäufer geklagt. Er hatte eine 33 Quadratmeter große Eigentumswohnung für 76.200,00 € erworben. Ein Gutachter ermittelte jedoch einen Wert von nur 29.000,00 €. Schon das Landgericht Berlin hatte daraufhin dem Verkäufer eine „verwerfliche Gesinnung“ unterstellt. Zu Recht, wie das Kammergericht feststellte.

An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts, wenn der Verkäufer sich auf eine Einschätzung des Verkehrswertes berufe, die er eingeholt habe. Daraus ergab sich zwar ein Marktwert von rund 1.790,00 € pro Quadratmeter. Doch diese Einschätzung setze voraus, dass an der Eigentumswohnung zunächst noch umfangreiche Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt würden, bevor es zu einem Verkauf komme.

Allerdings musste der Käufer hinnehmen, dass bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages die erzielten Mieteinnahmen von rund 11.000,00 € abgezogen werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass der Käufer einige Zeit selbst in der Wohnung lebte und dadurch Vorteile hatte, die er sich anrechnen lassen muss.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.06.2012 – Aktenzeichen 11 U 18/11
Foto: (c) Rainer Sturm / www.pixelio.de  

 

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