25. Juli 2017 von Hartmut Fischer
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Samstag als letzter Tag der Kündigungsfrist

Samstag als letzter Tag der Kündigungsfrist

25. Juli 2017 / Hartmut Fischer

Kündigt der Mieter muss die Kündigung nach § 573 c BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam zu werden. Ist der dritte Werktag jedoch ein Samstag, läuft die Frist zur Kündigung erst am darauffolgenden Werktag ab. Das entscheid das Landgericht Berlin am 22.02.2017 (Aktenzeichen 65 S 395/16).

In dem Streitfall war eine Kündigung des Mieters am ersten Werktag nach Ostern beim Vermieter eingegangen. Der dritte Werktag wäre jedoch der Samstag vor Ostern gewesen, weshalb der Vermieter die Kündigung als zu spät zugegangen ansah und deshalb die Kündigung nicht zum Ablauf des übernächsten Monats akzeptierte. Er verlangte für einen weiteren Monat die Miete. Da der Mieter nicht zahlen wollte, erhob der Vermieter Klage und gewann auch vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin unterlag er jedoch.

Die Richter räumten zwar ein, dass es sich beim Samstag um einen Werktag handele, verwiesen in ihrer Begründung aber auf § 193 BGB.

Rechtliches

§ 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Foto: © pixabay

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