1. August 2017 von Hartmut Fischer
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Zahlt das Jobcenter?

Zahlt das Jobcenter?

1. August 2017 / Hartmut Fischer

Eine Erklärung des Jobcenters, ausstehende Mietzahlungen „nach aktuellem Stand“ zu übernehmen, kann dies nicht als eine ausreichende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle angesehen werden. Der Vermieter kann deshalb trotz der Erklärung des Jobcenters die Räumung der Wohnung und die Zahlung der rückständigen Mieten einklagen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.01.2017 hervor (Aktenzeichen 67 S 408/16).

Im zu verhandelnden Fall hatte der Vermieter dem Mieter wegen Mietschulden gekündigt. Da der Mieter die Wohnung nicht räumen wollte, klagte der Vermieter. Im Laufe des Prozesses legte der Mieter jedoch eine Bescheinigung des Jobcenters vor, in dem dieses erklärte, die Mietschulden „nach aktuellem Stand“ zu übernehmen. Das Amtsgericht entschied jedoch trotz dieser Erklärung, dass die Kündigung rechtens sei. Hiergegen legte der Mieter Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Doch auch das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen dürfe und auch die Forderung auf Zahlung der Mietrückstände zu Recht bestehe. Die Erklärung des Jobcenters reiche nicht aus, um § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwenden und die Kündigung für nichtig zu erklären.

Rechtliches

§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Die Erklärung des Jobcenters sei nicht präzise genug. Aus ihr gehe nicht hervor, welche Schulden des Mieters konkret übernommen würden.

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