22. März 2024 von Hartmut Fischer
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Schallschutz im Altbau

Schallschutz im Altbau

© Myron Standret / Vecteezy

22. März 2024 / Hartmut Fischer

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes im Haus, wenn dieser den Anforderrungen entspricht, die zur Zeit des Hausbaus galten. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Wedding in einem Urteil vom 03.03.2023 (Aktenzeichen 16 C 301/21).

Mieter verlangt besseren schallschutz

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter. Er verlangte neben anderen Maßnahmen auch einen stärkeren Schallschutz. Der Mieter begründete seine Forderung mit dem Kinderlärm, der aus über seiner Wohnung liegenden Räumlichkeiten bei ihm eindringen würde. Der Schallschutz des Hauses, das 1962 gebaut wurde, entsprach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.

Amtsgericht: keinen Anspruch auf höheren schallschutz

Der Mieter konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding nicht durchsetzen. Das Gericht lehnte die Forderungen ab und stellte fest, dass der Mieter keinen Anspruch auf einen besseren Trittschallschutz habe.

Grundsätzlich müssten die Anforderungen erfüllt werden, die zum Zeitpunkt des Hausbaus galten. Eine Anpassung auf den Standard späterer Normen komme nicht infrage. Dies würde dazu führen, dass bei jeder Änderung von Bauvorschriften für den Mieter der Anspruch entsteht, auch umfassende Baumaßnahmen zu fordern.

schallschutz-verbesserung nur zusammen mit anderen maßnahmen

Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass der Mieter eine Anpassung an die aktuelle DIN-Norm verlangen kann, wenn der Vermieter umfangreiche Renovierungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen durchführen will. Außerdem könnte die Schallschutzanpassung auch gefordert werden, wenn der Vermieter Maßnahmen zur Grundausstattung der Wohnungen durchführt. Hierzu gehört beispielsweise auch die Sicherstellung einer ausreichenden Elektro- oder Wasserversorgung.


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