26. März 2024 von Hartmut Fischer
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Wohnungseigentümer-Gemeinschaft: Verteilung von Kosten des Gemeinschaftseigentums

Wohnungseigentümer-Gemeinschaft: Verteilung von Kosten des Gemeinschaftseigentums

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26. März 2024 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können (Urteile vom 22.03.2024 – Aktenzeichen V ZR 81/23 und V ZR 87/23).

Kosten von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft auf einzelne Eigentümer übertragen

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) und Teileigentümer von vier sogenannten Doppelparkern, bei denen Fahrzeuge mithilfe eine Hebeanlage übereinander geparkt werden. Insgesamt verfügt die Anlage über 20 Doppelparker. Mitte 2021 änderte die WEG-Versammlung die Kostenverteilung für diese Anlagen. Danach sollten die Teileigentümer gemeinschaftlich auch die Kosten für Sanierung und Reparatur der Teile der Doppelparker-Anlage tragen, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Zuvor wurden diese Kosten von der gesamten Wohnungseigentümer-Gemeinschaft geragen.

Teileigentümer klagt gegen Beschluss der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft

Der Teileigentümer klagte gegen den Beschluss der WEG-Gemeinschaft war aber in den Vorinstanzen nicht erfolgreich. Auch mit der vom Landgericht zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte er keinen Erfolg. Der BGH wies die Revision zurück. Die von der Gemeinschaft getroffene Entscheidung über die Kostenverteilung bezüglich der Doppelparker sei nicht anfechtbar.

BGH: Wohnungseigentümer-Gemeinschaft im Recht

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer bei einzelnen Kosten oder bestimmten Kostenarten der Gemeinschaft vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichen. Das ist auch zulässig, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer nach dem Beschluss keine Kosten mehr tragen müssen oder nun höher belastet werden.

Beschluss der WEG-Gemeinschaft  entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Verteilungsänderung von Gemeinschaftskosten, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der die Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt. Es darf auf keinen Fall zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen. Werden zuvor von der Gemeinschaft zu tragenden Erhaltungsmaßnahmen einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, ist dies zulässig, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. Dies ist hier der Fall.

kosten werden von den nutzenden Wohnungseigentümern getragen

Es werden nur die Teileigentümer der Doppelparker mit Kosten belastet. Sie haben auch einen Nutzen aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Ihnen kommt die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugute.

Analog zu diesen Ausführungen entschied der BGH auch in einem anderen Fall. Dabei geht es um den Ersatz von Dachfenstern, die im Gemeinschaftseigentum stehen, aber ausschließlich einer Wohnung dienen, die im Sondereigentum steht.


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