8. Februar 2017 von Hartmut Fischer
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Schimmelbefall und Kautionsrückzahlung

Schimmelbefall und Kautionsrückzahlung

8. Februar 2017 / Hartmut Fischer

Setzt der Vermieter bei Ende des Mietverhältnisses dem Mieter eine Frist zur Beseitigung von Schimmelbildung, kann er vor Ablauf dieser Frist kein Gutachten in Auftrag geben und die Kosten hierfür vom Mieter verlangen. Darüber hinaus kann er nur Kosten geltend machen, dessen Anspruch sich aus einem Übergabeprotokoll ergeben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 24.11.2016 hervor (Aktenzeichen 16 C 170/15).

In dem Streit ging es um eine Kautionsrückzahlung bei der der Vermieter 377,00 € für ein Gutachten und Beseitigungskosten wegen Schimmelbefalls in der Wohnung zurückbehalten hatte. Das Gutachten hatte der Vermieter in Auftrag gegeben, um nachzuweisen, dass der Schimmel durch unzureichende Reinigung des betroffenen Bades entstanden sei.

Der Mieter verwies jedoch auf das Übergabeprotokoll, nach dem er lediglich die schwarzen Fugen im Bad beseitigen müsse, was er fristgerecht erledigt habe. Schimmel an den Fenstern, den der Mieter monierte, sei im Protokoll nicht aufgeführt. Deshalb klagte der Miete4r auf Herausgabe der zurückbehaltenen Kaution.

Das Amtsgericht Ottweiler stellte sich auf die Seite des Mieters und entschied, dass ihm der zurückbehaltene Betrag zurückgezahlt werden müsse. Im Übergabeprotokoll sei eine Frist zur Beseitigung des Schimmels vereinbart worden. Noch vor dem Ablauf der Frist sei das Gutachten in Auftrag gegeben worden. Dies hätte aber erst danach erfolgen müssen. Außerdem ergab die Prüfung des Gerichts, dass die im Übergabeprotokoll monierten schwarzen Fugen gereinigt wurden. Da keine weiteren Schäden im Protokoll benannt wurden, bestünde hier auch kein Anspruch des Vermieters.

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