2. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Schönheitsreparatur: Eine unklare Formulierung kippt alles

Schönheitsreparatur: Eine unklare Formulierung kippt alles

2. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Die sogenannten Schönheitsreparaturklauseln in den Mietverträgen führen immer wieder zu Urteilen, bei denen die Gerichte die Formulierungen äußerst spitzfindig zu Ungunsten der Vermieter auslegen. So entschied das Amtsgericht in Hamburg in einem Urteil wieder einmal, dass eine Formulierung in der Schönheitsreparaturklausel nicht eindeutig sei. Das Ergebnis: Damit wurde die ganze Klausel gekippt und der Mieter musste keine Schönheitsreparaturen ausführen. (Urteil vom 15.05. 2020 – Aktenzeichen 49 C 493/19)

In dem Verfahren stritten sich Vermieter und Mieter über eine Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Nachdem er ausgezogen war, verlangte der Mieter die Auszahlung seiner gesamten Kaution. Dies verweigerte der Vermieter. Er begründete dies damit, dass der Mieter die laut Mietvertrag geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt habe. Laut Mietvertrag hatte der Mieter unter anderem das „Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen“ vorzunehmen. Diese Arbeiten wurden jedoch von ihm nicht ausgeführt.

Das Amtsgericht Hamburg stellte sich jedoch auf die Seite des Mieters. Der Vermieter müsse die Mietkaution an ihn auszahlen. Der Mieter sei nicht verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag erklärte das Gericht für unwirksam. Die Formulierung der Aufgabe „Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen“ sei nicht eindeutig. Aus ihr ginge nicht hervor, ob der Mieter die Fenster nur von innen oder auch von außen streichen müsse. Man könne nämlich die Formulierung auch so auslegen, dass sich „von innen“ lediglich auf die Außentüren beziehe. Hier wären Zweifel an der Eindeutigkeit der Formulierung angebracht. Solche Zweifel gingen aber nach § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.

Da sich auch einzelne ungültige Formulierungen in einer Schönheitsreparaturklausel auf die ganze Klausel auswirken, erklärte das Gericht die Klausel für unwirksam und der Mieter musste keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen.

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