21. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Schulkinder in der Pause erzeugen keinen „Lärm“

Schulkinder in der Pause erzeugen keinen „Lärm“

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21. Juli 2014 / Hartmut Fischer

673584_web_R_K_by_Stefan_Bayer_pixelio.deEine Grundschule darf innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Areals errichtet werden. Die von den Kindern im Unterricht und in den Pausen erzeugten Geräusche wurden auch vom Berliner Verwaltungsgericht nicht als Lärm eingestuft.

Die Richter hatten über die Klage von Anliegern zu entscheiden, die in der Nähe einer Privaten Grundschule wohnten. Diese Schule sollte erweitert werden. Statt 100 sollten zukünftig bis zu 127 Kinder dort unterrichtet werden. Die Anlieger vertraten die Meinung, dass dadurch eine Lärmbelästigung entstehen würde, die für ein Wohngebiet das erträgliche Maß überschreiten würde. Sie verlangten deshalb einen Lärmschutz durch eine entsprechende Mauer am Schulhof und schallsichere Fenster an den Musik- und Gymnastikräumen.

Man hatte jedoch vor Gericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Meinung, dass eine Schule mit bis zu 127 Schülern, die zwischen 07:30 bis 16:30 Uhr unterrichtet würden, im Einklang mit einem allgemeinen Wohngebiet stehe. Eine nicht zumutbare Lärmbelästigung schlossen die Richter auch aufgrund der Schülerzahl aus. Auch hier wurde wieder auf das Toleranzgebot des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)( verwiesen.

Danach sind die Geräusche, die von Kinderspielplätzen oder –tagesstätten normalerweise keine schädlichen Lärmbelästigungen. Ein Schulhof sei aber analog zu solchen Einrichtungen zu sehen. Im vorliegenden Fall sahen die Richter auch keinen Grund für Ausnahmeregelungen. Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass die Anlieger bereits vorbelastet seien, da die Schule mit bis zu 100 Schülern bereits geraum Zeit bestehe und eine S-Bahn in der Nähe vorbeiführe. Hinzu käme, dass von der Schule durch den Unterricht nur in begrenzten Zeiten eine Geräuschbelastung ausginge. Es blieben als genügend Freiräume, in denen gar keine Belastung zu verzeichnen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.06.2014 – Aktenzeichen VG 13 K 109.12
Illustration: © Stefan Bayer  / pixelio.de 

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