22. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Mieter-Hecke gehört zum Vermieter-Grundstück

Mieter-Hecke gehört zum Vermieter-Grundstück

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22. Juli 2014 / Hartmut Fischer

321780_web_R_K_by_Sabine_hornbostel_pixelio.deGrundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass vom Mieter eingebrachte Anlagen auf dem Grundstück des Vermieters vorübergehender Natur sind. Dieser Grundsatz kann jedoch nach Meinung des Landgerichts Detmold nicht für Bepflanzungen (beispielsweise eine Hecke) gelten. Zumindest nach einigen Jahren könnten diese Pflanzen nicht problemlos entfernt werden. Entsprechende Bepflanzungen werden deshalb nach Meinung des Gerichts Eigentum des Vermieters.

Das Gericht hatte über die Klage eines Mieters zu entscheiden, der Schadenersatz vom Vermieter für eine beschädigte Hecke verlangte, die er als Sichtschutz auf dem Grundstück des Mietobjektes gepflanzt hatte. Der Mieter ging davon aus, dass der Vermieter die Hecke beschädigt habe. Darin sah er eine Verletzung seines Eigentums.

„Falsch“ entschieden die Richter. Der Mieter habe keinen Schadenersatzanspruch, da sich die Hecke nicht mehr in seinem Eigentum befinde. Durch die Pflanzung sei die Hecke ein Teil des Grundstücks geworden, da der Mieter nicht belegen konnte, dass die Verbindung mit dem Grund und Boden nur vorübergehender Natur sein sollte. Bei einer nur vorübergehenden Verbindung hätte es sich um einen sogenannten Scheinbestandteil gehandelt, der im Eigentum des Mieters geblieben wäre. So aber handele es sich um einen realen Teil des Grundstücks, das automatisch zum Eigentum des Vermieters gehöre.

Urteil des Landgerichts Detmold vom 26.3.2014 – Aktenzeichen 10 S 218/12
Foto: © Sabine hornbostel  / pixelio.de

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