22. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Wer (unter-)schreibt, der zahlt

Wer (unter-)schreibt, der zahlt

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22. Juli 2014 / Hartmut Fischer

Auch wenn man nicht in der Wohnung wohnte, für die man einen Mietvertrag unterschrieben hat, muss man doch für die Kosten für dort verbrauchtes Gas geradestehen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil.

In dem Streitfall hatte ein Energieversorger eine Frau verklagt, die einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit ihrem damaligen Lebensgefährten unterschrieben hatte. Ihre Unterschrift war aus Bonitätsgründen verlangt worden. Gewohnt hat sie allerdings nie in dem Haus. Nun verlangte der Energieversorger von der Frau knapp 7.000 € für in dem Haus verbrauchtes Gas. Das Landgericht gab dem Gaslieferanten Recht. Im Berufungsverfahren hob das Kammergericht dieses Urteil allerdings auf und wies die Klage ab. So kam es zum Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Dieser entschied zugunsten des Gaslieferanten. Mit der Entscheidung folgten die Richter der bereits vom BGH seit längerem vertretenen Anschauung, dass sich das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte „Realofferte“) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück stehe die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gelte auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter.

Das Angebot des Versorgers werde vom entnehmenden Mieter konkludent angenommen. (Konkludente Willenserklärung: Erklärung, die durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird.) Diese Annahme des Versorgungsvertrages gelte dann für alle Mieter. Im vorliegenden Fall sei auch von einer Duldungsvollmacht auszugehen: Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages und die Duldung, dass der Partner alleine in die Wohnung einziehe, habe die Frau willentlich geduldet, dass er Gas verbrauche, um die Heizung in Betrieb nehmen zu können. Dadurch habe die Beklagte die Realofferte der Klägerin angenommen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 313/13

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