31. Oktober 2025 von Hartmut Fischer
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Täuschung beim Hauskauf

Täuschung beim Hauskauf

© Natee Meepian / Vecteezy

31. Oktober 2025 / Hartmut Fischer

Auch wenn in einem Kaufvertrag Haftungsmängel aller Art ausgeschlossen werden, ist es möglich, den Verkauf bei Täuschung anzufechten und vom Vertrag zurückzutreten. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert. Die Haftung kann dann nicht ausgeschlossen werden. Das entschied das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Urteil vom 01.10.2025 (Aktenzeichen: 6 O 259/24).

Objekt für über 600 000 € verkauft

In dem Verfahren ging es um ein Objekt, das für mehr als 600.000 € verkauft wurde. Im Exposé wurde das Haus als „liebevoll kernsaniert“ angepriesen. Allerdings verschwieg der Verkäufer, dass er inzwischen von der Stadtverwaltung erfahren hatte, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse keine Baugenehmigung vorlag.

Kommune verlangt Teilabriss

Nach dem Verkauf verlangte die Stadtverwaltung von dem neuen Eigentümer, dass er Außentreppe und Terrasse wieder abreißen ließ, da die Bauten auf dem Nachbargrundstück errichtet worden waren. Außerdem stellte ein vom neuen Eigentümer beauftragter Elektriker fest, dass die Elektroinstallation nicht neuwertig ist. Er schätzte sie auf den Stand der Neunzigerjahre ein.

Käufer geht von Täuschung aus

Der Käufer erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise trat er gleichzeitig vom Vertrag zurück. Er erhielt vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) recht. Das Gericht stellte fest, dass eine Täuschung vorlag, da der Verkäufer ihn nicht über die Genehmigungsprobleme mit der Stadtverwaltung informiert hatte.

Gericht bestätigt Täuschung

Ferner stellte das Gericht fest, dass die Feststellung im Maklerexponat ebenfalls eine Täuschung darstellt. Bei einer „liebevollen Kernsanierung“ gehe man allgemein davon aus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt wurde. Der Verkäufer habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt.

Auf den Gewährleistungsausschluss konnte sich der Verkäufer nicht berufen. Er hatte die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und den wahren Zustand des Hauses gekannt. Der Käufer dürfe deshalb sein Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.


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