13. September 2020 von Hartmut Fischer
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Terminvereinbarung per WhatsApp

Terminvereinbarung per WhatsApp

13. September 2020 / Hartmut Fischer

Wenn es um die Korrespondenz zwischen den Mietparteien geht, muss zwischen der Schriftform und der Textform unterschieden werden. Während bei der Textform eine Mitteilung an den Empfänger auch ohne Unterschrift möglich ist, ist die Originalunterschrift bei der Schriftform zwingend erforderlich. Hier hat sich bereits öfter die Frage ergeben, ob Nachrichten, für die die Textform verlangt wird, auch per WhatsApp versandt werden können. Hierzu hat das Landgericht Bonn am 31.01.2020 ein grundsätzliches Urteil gefällt (Aktenzeichen 17 O 323/19). Danach können Nachrichten, die leidglich der Textform bedürfen, auch per WhatsApp zugestellt werden.

Der gerichtlichen Entscheidung lag der Streit zwischen einem Hausverkäufer und einem Käufer, der den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlte, zugrunde. Der Käufer wurde vom Verkäufer, der inzwischen vom Kaufvertrag zurückgetreten war, aufgefordert, Besichtigungstermine zu nennen. Der Käufer behauptete im Verfahren, dass er die Termine per WhatsApp versandt habe. Käufer und Verkäufer hatten schon im Vorfeld per WhatsApp kommuniziert. Anhand eines Screenshots seines Handys konnte der Käufer auch belegen, dass die Mitteilung mit zwei blauen Haken versehen war (Zeichen, dass der Empfänger die Nachricht gelesen hat).

Der Verkäufer behauptete jedoch, keine Nachricht bekommen zu haben. Das Gericht musste nun klären, ob die Nachricht beim Empfänger angekommen sei oder nicht. Hierzu stellte das Landgericht fest, dass …

… eine Nachricht als zugegangen anzusehen ist, wenn sie so zugestellt wurde, dass der Empfänger sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnte.

… eine WhatsApp Nachricht deshalb zugestellt sei, wenn der Empfänger diesen Kommunikationsweg freigegeben habe und die Nachricht dauerhaft und jederzeit abrufbar gespeichert wurde.

… die Behauptung des Verkäufers, er habe die Nachricht nicht erhalten, durch die zwei blauen Haken in der WhatsApp-Liste des Käufers widerlegt würde.

Die Klage des Verkäufers wurde damit abgewiesen. Für Sie als Vermieter bedeutet das, dass alle Nachrichten des Mieters, die lediglich der Textform bedürfen, also ohne Unterschrift gültig sind, auch per WhatsApp versandt werden dürfen. Auch wenn Sie die Nachricht nicht öffnen, gilt sie dennoch als ordnungsgemäß zugestellt, so dass der Mieter dadurch seine Verpflichtungen erfüllt hat.

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