15. April 2019 von Hartmut Fischer
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Trotz Wasserschaden kein Versicherungsschutz

Trotz Wasserschaden kein Versicherungsschutz

15. April 2019 / Hartmut Fischer

Nach der VGB 2014 (Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen) sind Leitungswasserschäden in der Wohngebäudeversicherung enthalten. Kommt es jedoch aufgrund einer Überlastung eines Drainagerohres zu Wasserschäden im Keller eines Wohnhauses, besteht kein Schutz der Wohngebäudeversicherung. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen eines Beschlusses vom 18.11.2016 (Aktenzeichen 20 U 148/16).

In dem Verfahren stritten Versicherer und Versicherter um einen Wasserschaden, der in einem Wohnhaus entstanden war. Bei einem Regenfall drang Wasser in den Keller des versicherten Wohnhauses ein. Wie der Hauseigentümer mitteilte, kam es zu dem Schaden, weil ein Drainagerohr überlastet war und die Wassermengen aus einem Fallrohr nicht in das Grundstück ableiten konnte. Die Überlastung war auf ein weiteres Drainagerohr zurückzuführen, da dieses ebenfalls Fallrohr-Wasser auf das Grundstück leiten sollte, aber völlig verschlammt war.

Der Hauseigentümer meldete den Wasserschaden seiner Wohngebäudeversicherung, die sich aber nicht in der Pflicht sah und die Regulierung des Schadens ablehnte. Der Hauseigentümer klagte deshalb. Doch die Klage wurde vom Landgericht Bielefeld abgelehnt. Hiergegen legte der Hauseigentümer Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein. Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen.

Auch die Richter beim Oberlandesgericht teilten die Ansicht Ihrer Kolleginnen und Kollegen vom Landgericht. Sie lehnten daher die Berufung ab. Für die Bewertung des Schadenfalls seien die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) 2014 zugrunde zu legen. Im Sinne dieser Versicherungsbedingungen handele es sich um keinen Leitungswasserschaden. Dagegen spreche schon, dass es sich bei dem Wasser im Keller nicht um Leitungswasser, sondern um Regenwasser handele. Außerdem handele es sich bei dem Drainagerohr um kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch im Sinne des § 6 Nr. 1 a VGB 2014. In das Drainagerohr werde ausschließlich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachrinne eingeleitet. Es handele sich also um kein Wasser, welches der Wasserversorgung diene. Hinzu komme, dass das Fallrohr der Regenrinne und ihr Einlauf an keiner Stelle mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Somit könne sie auch nicht als sonstige mit der Wasserversorgung verbundene sonstige im Sinne des § 6 Nr. 1 b VGB 2014 angesehen werden.

 

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