23. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Unbefugte Wohnungsüberlassung an die Tochter?

Unbefugte Wohnungsüberlassung an die Tochter?

© fizkes / Shutterstock

23. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Wird die Mietwohnung an die Tochter des Mieters übergeben und gleichzeitig weiter als Zweitwohnung der Eltern genutzt, stellt dies keine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar. Der Vermieter hat dann kein entsprechendes Kündigungsrecht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 07.07.2021 (Aktenzeichen 123 C 105/19).

eltern ziehen in neue wohnung – tochter bleibt in der alten

In dem Verfahren geht es um eine Wohnung, in die ein Ehepaar zunächst mit ihren Kindern wohnte. Nach einigen Jahren mieteten die Eltern eine weitere Wohnung an, die nur 20 Minuten Fußweg von der bereits gemieteten Wohnung entfernt ist. Die ältere Mietwohnung wurde weitgehend von der Tochter bewohnt. Aber auch die Eltern nutzten sie zeitweise als Zweitwohnung.

vermieter kündigt wegen unbefugter Gebrauchsüberlasung

Der Vermieter sah hierin eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nach § 540 BGB und § 553 BGB. Er kündigte den Mietern, die die Kündigung jedoch nicht akzeptierten. Darum klagte der Vermieter auf Räumung der Wohnung.

amtsgericht lehnt kündigung ab

Der Vermieter konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe. Die Tochter könne nicht als „Dritte“ angesehen werden, sodass weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung möglich sei.

tochter im sinne des Gesetzes keine „Dritte Person“

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass grundsätzlich jede Person, die keine Mietvertragspartei sei, als „Dritte“ im Sinne des § 540 BGB anzusehen sei. Allerdings sind Personen der Familie des Mieters nach dem Sinn der Vorschrift ausgenommen. Hier müsse die enge persönliche Beziehung berücksichtigt werden, die unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehe.

rechte des mieters bleiben unberührt

Dass die Eltern die Wohnung nun weniger nutzten, ist nach Meinung des Gerichts kein Beleg dafür, dass eine unbefugte Gebrauchsüberlassung stattfand. Die Rechte des Vermieters werden dadurch nicht berührt. Die Mieter hätten weiterhin einen eigenen Schlüssel und jederzeit die Möglichkeit, die Wohnung aufzusuchen. Sie stehen dem Vermieter auch weiterhin als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. Daraus schließt das Gericht, dass die Wohnung von den Mietern zumindest nicht vollständig aufgegeben wurde.


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