23. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Scheidung: Was wird aus Haus und Wohnung?

Scheidung: Was wird aus Haus und Wohnung?

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23. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Leider kommt es immer häufiger zur Trennung von Ehepaaren. Dann stellt sich unter anderem die Frage, was aus der gemeinsamen Wohnung werden soll. Wenn man sich einig wird, dass ein Partner auszieht, ist das kein Problem. Was aber, wenn beide in der Wohnung bleiben wollen. Ein weiterer gemeinsamer Hausstand kann zu einer unter Umständen langen Verzögerung der Scheidung führen. Besitzt man eine gemeinsame Immobilie, stellt sich außerdem die Frage, was aus dem Haus werden soll. 

Gerichtliche Wohnungszuweisung

Die beste Lösung ist natürlich immer, dass man sich einigt, wer auszieht. Kommt es aber zu keiner Einigung, kann das zuständige Familiengericht die Wohnung einem Partner bis zur Scheidung zuweisen (§ 1361b BGB). Dabei muss das Gericht abwägen, für welchen der Partner es eine unbillige Härte wäre, wenn er die Wohnung räumen müsste.

Auch nach der Scheidung kann einer der nun getrennten Partner vom anderen verlangen, dass „ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“ (§ 1568a BGB).

Wohnte das Paar in einer Eigentumswohnung oder einer eigenen Immobilie, ist die zwangsweise Zuweisung allerdings nicht empfehlenswert. Denn dann würde das Eigentum mit einem Mietverhältnis zugunsten des in der Wohnung verbleibenden Partners belastet, was einen späteren Kaufpreis merklich schmälern würde.

Was wird aus dem Wohneigentum?

Die Partner sollten möglichst einvernehmlich klären, was aus einem gemeinsamen Haus oder einer gemeinsamen Eigentumswohnung werden soll. In der Praxis werden die folgenden Lösungen bevorzugt:

Der eine Partner kauft die Anteile des anderen Partners und wird Alleineigentümer.

Die Immobilie wird verkauft und der Erlös anteilmäßig geteilt.

Soweit möglich, wird das Eigentum geteilt.

Die Immobilie bleibt im gemeinsamen Eigentum und wird vermietet. Der Ertrag aus den Mieteinnahmen wird anteilmäßig geteilt.

Die Immobilie wird auf die gemeinsamen Kinder übertragen.

Wenn man sich nicht einigt

Können sich die ehemaligen Partner nicht einigen, was aus der gemeinsamen Immobilie werden soll, kann jeder der beiden Parteien eine Teilungsversteigerung beim örtlichen Amtsgericht beantragen (ZVG – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung). Das kann dann dazu führen, dass die Immobilie bei der Versteigerung weniger einbringt, als man beim Verkauf auf dem freien Markt erzielt hätte.


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