20. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Gemeinsamer Mietvertrag nach der Trennung?

Gemeinsamer Mietvertrag nach der Trennung?

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20. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Wenn sich ein Ehepaar trennt, stellt sich die Frage, wer die bis dahin gemeinsame Wohnung weiterhin nutzen kann. In den meisten Fällen haben beide den Mietvertrag unterschrieben. Kann man sich nicht einigen, ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 1568a BGB möglich. Diese Regelung kann ein Partner auch dann in Anspruch nehmen, wenn der andere Partner sich zwar bereiterklärt, auf seine Ansprüche zu verzichten, aber nicht bereit ist, an seiner Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag mitzuwirken. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 03.12.2020 (Aktenzeichen 12 UF 13120).

In dem Verfahren ging es um die Wohnung eines geschiedenen Ehepaars. Nach der Trennung wollte die ehemalige Gattin in der gemeinsam angemieteten Wohnung bleiben. Der Ex-Ehemann war damit auch grundsätzlich einverstanden. Der Vermieter bot den beiden nun an, den nun geschiedenen Partner aus dem Mietvertrag zu entlassen. An dem hierfür notwendigen Verfahren zu Änderung des Mietvertrages wirkte dieser jedoch nicht mit. Daraufhin wandte sich die Frau an das Amtsgericht Hamburg und beantragte die Überlassung der Wohnung.

Das Amtsgericht entsprach dem Antrag der Frau und wies ihr die Ehewohnung zu. Hiermit war der Ex-Gatte nicht einverstanden und reichte eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Er vertrat die Ansicht, dass der Antrag seiner Ex-Frau an sich unzulässig sei. Da es keinen Streit zwischen den Parteien über die Nutzung der Wohnung gebe, könne der Mietvertrag bestehen bleiben. Es fehle deshalb an einem Rechtschutzbedürfnis seiner Ex-Frau.

Das Oberlandesgericht Hamburg folgte dieser Einschätzung nicht und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antrag auf Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung sei nach § 1568a BGB zulässig. Für die Frau bestehe ein Rechtschutzbedürfnis. Es sei zwar richtig, dass sich die Eheleute im Prinzip darüber einig seien, dass die Frau die Wohnung weiter nutzen solle. Der ehemalige Gatte habe sich aber nicht beziehungsweise nur unzureichend an der Änderung (Entlassung) aus dem Mietvertrag beteiligt.

Dies sei jedoch nicht im Sinne des § 156a BGB. Der Paragraf wolle eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse einer Ehewohnung erreichen. Der Mietvertrag solle dadurch der tatsächlichen Nutzung angepasst werden. Dies verhindere der Mann mit seinem Verhalten.

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