21. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Zu früh geräumt – zu früh gefreut

Fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung

Zu früh geräumt – zu früh gefreut

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21. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Jeder Vermieter freut sich, wenn er endlich das Räumungsurteil in Händen hält. Es ist auch nachvollziehbar, dass er den Titel so schnell wie möglich vollstrecken will. Dennoch sollte er nicht zu früh handeln. Geht der Mieter in Berufung und erreicht die Aufhebung des Urteils aus der ersten Instanz, kann es dazu kommen, dass der Vermieter Schadenersatz zahlen muss. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1.12.2020 (Aktenzeichen 65 S 4/17) hervor.

Das Originalurteil können Sie hier nachlesen.

In dem Verfahren ging es um ein Räumungsurteil, das der Vermieter nach der Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht sofort vollstreckte. Allerdings hatte er dabei nicht bedacht, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig war. Der Mieter hatte die Möglichkeit in Berufung zu gehen. Er nahm dieses Rechtsmittel war und der erstinstanzliche Räumungstitel wurde tatsächlich wieder aufgehoben. Der Mieter hatte in der Zwischenzeit allerdings bereits eine andere Wohnung bezogen. Er verlangte nun Schadenersatz vom Vermieter.

Das Landgericht Berlin gab ihm recht. Es entschied, dass der Vermieter schadenersatzpflichtig sei, wenn er die Räumung nach dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken und dieses Urteil in zweiter Instanz aufgehoben wird.

Der Vermieter müsse dem Mieter die Differenz zwischen der Miete der geräumten Wohnung und der aktuellen Miete ersetzen. Voraussetzung sei, dass sowohl die geräumte wie auch die neue Wohnung miteinander vergleichbar sind. Sie müssen also nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage und Größe ähnlich sein. Der Mieter habe einen Anspruch darauf, dass er durch den Schadenersatz so gestellt würde, als habe die Räumung nicht stattgefunden.

Sollten die beiden Wohnungen jedoch nicht vergleichbar sein und die höhere Miete der neuen Wohnung auch auf den höheren Standard zurückzuführen sein, bestehe kein Anrecht auf den Ersatz der gesamten Differenz zwischen alter und neuer Miete.

Allerdings kann dann ein Schadenersatz in Betracht kommen, der sich an der Miethöhe einer grundsätzlich vergleichbaren Wohnung orientiert. Ein Vergleich ist auch denkbar, wenn die Wohnungen vom Standard her vergleichbar sind, die neue Wohnung jedoch größer ist (Wohnfläche) oder der Quadratmeterpreis höher liegt. Hier kann die Differenz ermittelt werden und für einen Schadenersatz zu Grunde gelegt werden.

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