19. Juni 2018 von Hartmut Fischer
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Untervermietung: Aussage des Mieters reicht

Untervermietung: Aussage des Mieters reicht

19. Juni 2018 / Hartmut Fischer

Der Vermieter kann eine Untervermietung nicht verweigern, wenn der Mieter lediglich Angaben zum Grund der Untervermietung macht, ohne hierfür Belege vorzulegen. Diese Meinung vertritt zumindest das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 11.04.2018 (Aktenzeichen 66 S 275/17). Danach reicht es aus, wenn der Mieter einen Grund zur Untervermietung nennt und Angaben zum Untermieter macht.

In dem Verfahren ging es um das Ersuchen eines Mieters an den Vermieter, einer Untervermietung eines Zimmers der gemieteten Dreizimmerwohnung zuzustimmen. Der Mieter sah sich außerstande, die Miete aus seinem geringen Einkommen und den Bezügen des Jobcenters zu bestreiten. Hierüber informierte er den Vermieter und teilte Name und Anschrift des potenziellen Untermieters mit.

Diese Informationen reichten dem Vermieter nicht aus. Er verlangte Belege dafür, dass der Mieter seine Miete nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Hierfür wollte er den aktuellen, vollständigen Leistungsbescheid des Jobcenters einsehen. Da der Mieter hierzu aber nicht bereit war und der Vermieter die Zustimmung verweigerte, klagte der Mieter auf Zustimmung des Vermieters. Das zuständige Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters. Der Vermieter ging daraufhin in Berufung vor dem Landgericht Berlin.

Dort bestätigte man die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieter könne nach § 553 Abs. 1 BGB die Zustimmung des Vermieters verlangen.

Rechtliches

§ 553 Abs. 1 BGB: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Vermieter nicht verlangen dürfe, dass der Mieter aktuelle und vollständige Leistungsbescheide des Jobcenters vorlege. Es reiche aus, dass der Mieter einen Grund zur Untervermietung genannt und Name und Anschrift des Vermieters offengelegt hatte.

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