Vergleichsangebote sind keine Pflicht!
Vergleichsangebote sind keine Pflicht!
© BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.03.2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer zur Vergabe von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. (Aktenzeichen V ZR 7/25).
Lesen Sie hier das Original-Urteil
Keine Vergleichsangebote eingeholt
Zu dem Prozess kam es, weil Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage geklagt hatten. Sie bemängelten, dass auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet wurde. Die Mehrheit der Gemeinschaft ging davon aus, dass dies nicht notwendig sei. Man arbeite mit den beauftragten Firmen bereits seit Jahrzehnten zur »vollsten Zufriedenheit« zusammen und habe positive Erfahrungen gemacht.
BGH: Keine Vergleichsangebote notwendig
Im Revisionsverfahren stellte der BGH fest, dass keine Vergleichsangebote eingeholt werden mussten. Die Beschlussfassung erfolgte auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht unterstrich, dass es keine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt, Vergleichsangebote einzuholen. Ob die Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt nach Meinung des BGH auch davon ab, ob die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung ausreichen.
Voraussetzung, um auf Vergleichsangebote zu verzichten
Um auf Vergleichsangebote zu verzichten, muss sichergestellt werden, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen aber nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. Insbesondere die Beratung beispielsweise durch Architekten oder Bausachverständige kann ausreichen. Gegen das Einholen mehrerer Vergleichsangebote kann auch die Dringlichkeit der Maßnahme oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.
Verzicht auf Vergleichsangebote wegen guter Erfahrungen
Da die beauftragten Handwerker bereits in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig waren, kann dies dafür sprechen, dass keine Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.
Die »Drei-Angebote-Regel« bezeichnet der BGH in seinem Urteil als reine Verfahrensvorgabe, die in der Sache nichts über die Eignung und den marktgerechten Preis eines einzelnen Angebots aussagt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Leitfaden für energetische Sanierungen bei einer WEG
Baumaßnahme ungenehmigt: WEG verlangt Rückbau
Instandhaltungsrücklagen sind noch keine Werbungskosten