28. August 2022 von Hartmut Fischer
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Vermieter darf Gas nicht abstellen

Vermieter darf Gas nicht abstellen

© Ken Felepchuk / Shutterstock

28. August 2022 / Hartmut Fischer

Es mag gut gemeint sein, wenn ein Vermieter das Gas für seine Mietwohnungen abstellt. Er möchte dadurch vielleicht Nebenkosten der Mieter möglichst niedrig zu halten. Dennoch gehört die Versorgung mit Warmwasser zu den Standards, die der Vermieter zu stellen hat. Dies beschloss das Verwaltungsgericht Frankfurt am 22.08.2022 (Aktenzeichen 8 L 1907/22.F).

Vermieter stellt gasversrogung ein

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung unterbrochen. Er begründete den Schritt mit den Versorgungsengpässen, die durch den Ukrainekonflikt zu erwarten seien. Außerdem verwies er auf  die exorbitanten Preissteigerungen bei der Gasversorgung.  Ferner vertrat er die Auffassung, dass man den Mietern zumuten könne, Wasser für den täglichen Bedarf in der Küche zu erwärmen. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Außerdem sei eine Versorgung mit Warmwasser mietvertraglich nicht geschuldet.

stadt verfügt weitere Versorgung

Aufgrund der Beschwerde einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin verlangte die Stadt Frankfurt/Main per sofort vollziehbarer Verfügung, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. Die Stadt berief sich auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG). Sie führte aus, dass die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig sei. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.


Auszug aus dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz:
§ 9 Gebäude und Außenanlagen
Die Gemeinde soll erforderliche Anordnungen treffen, die den dinglich Verfügungsberechtigten verpflichten, Gebäude, in denen sich Wohnungen oder Wohnräume befinden, und zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandsetzen oder verbessern und nur so benutzen zu lassen, dass Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird.


verwaltungsgericht bestätigt entscheidung der stadt

Gegen diese Verfügung stellte der Vermieter einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt. Dieser wurde abgelehnt. Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt/Main. Auch die Richter vertraten die Ansicht, dass die Versorgung mit Warmwasser zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen gehöre, in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland.

In diesem Zusammenhang sei besonders wichtig, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

 

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