16. August 2021 von Hartmut Fischer
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Vermietung an Angehörige

Vermietung an Angehörige

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16. August 2021 / Hartmut Fischer

Viele Vermieter machen Angehörigen bei einer Vermietung einen „Sonderpreis“. Doch neben dem – freiwilligen – Einnahmeverlust droht hier auch eine Steuerfalle. Wer zu günstig vermietet kann in der Steuererklärung nicht mehr die gesamten Kosten seiner Immobilie geltend machen.

Auf den ersten Blick scheint die günstige Vermietung an Angehörige sich finanziell gar nicht so stark auszuwirken. Zunächst einmal bezahlt der Vermieter natürlich weniger Steuern, weil er weniger einnimmt. Wenn er dann noch die laufenden Kosten weiterhin in voller Höhe steuerlich geltend machen kann, ist ein „satter Rabatt“ also durchaus vertretbar.

Doch Vorsicht: wer die Wohnung zu preisgünstig vermietet, kann seine Ausgaben nicht mehr zu 100 % in der Steuererklärung geltend machen. Um alle Kosten absetzen zu können, muss die verlangte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Das gilt für alle Arten der Vermietung, also beispielsweise auch, wenn Lagerräume oder Garagen vermietet wurden.

Liegt die Miete unter der 50 % Grenze können die entstandenen Kosten nur noch zum entsprechenden Prozentsatz steuerlich geltend gemacht werden.

Beispiele:

Ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter: 9,50 €
Verlangte Miete pro Quadratmeter Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete Kosten könne geltend gemacht werden zu
4,50 € 47 % 47 %
5,00 € 52 % 100 %


Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel der jeweiligen Kommune. Er wird von der Kommunalverwaltung in Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbänden erstellt und regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Sollte die Kommune über keinen Mietspiegel verfügen, muss die ortsübliche Vergleichsmiete auf einem anderen Weg festgestellt werden. Hierzu kann unter anderem ein Gutachten herangezogen werden oder die Miete anhand von Vergleichswohnungen ermittelt werden. In seltenen Fällen steht auch eine Mietdatenbank zur Verfügung, die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann.

Damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gibt, sollte die Miete für den Angehörigen nicht zu knapp über der 50 % Grenze liegen. Außerdem sollten Sie regelmäßig prüfen, ob sich die ortsübliche Vergleichsmiete verändert hat. Wird die 50 % Grenze während der Mietzeit unterschritten, wird das Finanzamt die Kosten der Immobilie nicht mehr in voller Höhe anerkennen.

 

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