7. Mai 2026 von Hartmut Fischer
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Wann gilt das Notwegerecht?

Wann gilt das Notwegerecht?

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7. Mai 2026 / Hartmut Fischer

Ist das eigene Grundstück nicht über das öffentliche Wegenetz erreichbar, hat der Inhaber meist ein Notwegerecht. Wie ein Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19.02.2026  zeigt, ist es aber auch wichtig, dieses Recht abzusichern und im Grundbuch einzutragen. (Aktenzeichen 7 O 324/25).

Einigung ohne formelles Notwegerecht

In dem Verfahren ging es um die Zufahrt zu einer Garage, die mit dem Pkw allerdings nur über den Hof des Nachbarn erreichbar war. Der Nachbar hatte dies dem Garagenbesitzer erlaubt. Über 30 Jahre gab es keine Probleme. Nach Verkauf des Nachbargrundstücks untersagten die neuen Eigentümer aber die Durchfahrt zur Garage. Dadurch konnte die Garage nicht mehr genutzt werden.

Garageneigentümer beruft sich auf Notwegerecht

Der Eigentümer der Garage verlangte, dass ihm der seit Jahrzehnten erlaubte Zugang zu seinem Grundstück auch weiterhin eingeräumt werde. Er berief sich in diesem Zusammenhang auf die Vereinbarung mit dem Voreigentümer des Nachbargrundstücks und auf das sogenannte Notwegerecht.

Was versteht man unter Notwegerecht?

Das Notwegerecht (§ 917 BGB) räumt die Nutzung der Zufahrt über ein Nachbargrundstück ein, wenn …

… keine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße vorhanden ist (Hinterliegergrundstück).
… die Verbindung für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderlich ist (Wohnen, Bewirtschaftung).
… keine zumutbare Alternative besteht. Ein längerer, aber vorhandener eigener Weg kann das Notwegerecht ausschließen.
… die Notlage nicht selbst verschuldet wurde. Wurde die fehlende Verbindung beispielsweise durch eine Grundstücksteilung herbeigeführt, kann man sich meist nicht auf das Notwegerecht  berufen (§ 918 BGB).

Gericht: kein Notwegerecht!

Das Landgericht Frankenthal folgt der Argumentation des Garagenbesitzers nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer ist nach Ansicht des Gerichts für den neuen Eigentümer nicht bindend, da im  Grundbuch nichts eingetragen wurde.

NIcht jede Barriere begründet Notwegerecht

Auch ein Notwegerecht sah das Gericht nicht als gegeben an. Das Landgericht räumte ein, dass ein Wohngrundstück grundsätzlich auch mit einem Pkw erreichbar sein müsse. Es reicht aber aus, dass das Grundstück mit einem Pkw an einer beliebigen Stelle erreicht werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall besteht für das Gericht auch kein Notwegerecht. Das Gericht räumte ein, dass eine ordnungsgemäße Nutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug beinhaltet. Es reicht aber aus, dass das Grundstück mit einem Pkw an einer beliebigen Stelle an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall kann das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein Notwegerecht.

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