19. November 2021 von Hartmut Fischer
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Wann gilt eine Wohnung als renoviert?

Wann gilt eine Wohnung als renoviert?

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19. November 2021 / Hartmut Fischer

Etwaige Schönheitsreparaturen muss ein Mieter grundsätzlich beim Auszug nur dann vornehmen, wenn er die Wohnung im renovierten Zustand übernommen hat. Als „renoviert“ kann eine Wohnung nur eingestuft werden, wenn diese maximal minimale Gebrauchsspuren aufweist, die als Bagatellen behandelt werden können. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25.8.2021 (Aktenzeichen 2 S 26/20).

Renoviert trotz sternenhimmel?

In dem Verfahren stritten sich die Mietparteien, ob vom Mieter Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssten oder nicht. Der Vermieter verlangte die Durchführung der Arbeiten bei Auszug des Mieters. Der Mieter war hierzu nicht bereit und behauptete, dass er die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hätte. Er verwies darauf, dass sich im Kinderzimmer noch eine Bordüre befunden hätte und auch ein aufgeklebter Sternenhimmel. Außerdem war eine Wintergarten-Wand mit Dreiecken bemalt. Da der Vermieter die Kaution erst nach Abschluss der Schönheitsreparaturen auszahlen wollte, klagte der Mieter auf Auszahlung.

Amtsgericht hält wohnung für unrenoviert

Das zuständige Amtsgericht stufte die Wohnung ebenfalls als unrenoviert übernommen ein und verurteilte den Vermieter auf Auszahlung der Kaution. Die vom Mieter geschilderten Umstände im Kinderzimmer und Wintergarten ließen auf eine unrenoviert Wohnung schließen. Der Vermieter wollte sich mit dem Urteil nicht abfinden und ging in Berufung vor das Landgericht Krefeld.

landgericht bestätigt urteil

Doch auch hier konnte der Vermieter sich nicht durchsetzen: das Landgericht schloss sich der Entscheidung des Amtsgerichts an. Eine renovierte Wohnung dürfe maximal Gebrauchsspuren aufweisen, die als Bagatellen Schäden anzusehen seien. Dieser Zustand sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

„Vom mieter akzeptiert” heisst nicht „Renoviert”

Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Mieter beim Einzug mit der Gestaltung des Kinderzimmers und des Wintergartens einverstanden war. Mit dem Einverständnis habe der Mieter nicht erklärt, dass er die Wohnung im renovierten Zustand übernommen hätte.


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