14. Mai 2016 von Hartmut Fischer
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Wann ist der Hausfrieden nachhaltig gestört?

Wann ist der Hausfrieden nachhaltig gestört?

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14. Mai 2016 / Hartmut Fischer

Bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens kann eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Wann von einer nachhaltigen Störung auszugehen ist, verdeutlichte das Landgericht Köln in einem Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Dieser war binnen weniger Tage mehrmals unangenehm aufgefallen. So beleidigte er seinen Nachbarn, warf Gemüserest auf dessen Balkon und rollte – mit entsprechenden Getöse – nachts einen Rollkoffer durch das Treppenhaus. Der Vermieter sprach daraufhin die Kündigung aus – die vom Landgericht Köln bestätigt wurde.

Dabei stützten die Richter ihre Entscheidung auch auf den Umstand, dass die Vorkommnisse nicht erstmalig waren. Schon in der Vergangenheit hatte der Mieter mehrmals Essens- und Gemüsereste auf die Terrasse des unter ihm wohnenden Nachbarn geworfen. Diese Vorfälle hätten zwar für sich genommen keine fristlose Kündigung gerechtfertigt, da sie schon einige Zeit zurücklägen, sie wären aber ein Beleg dafür, dass es sich bei den jüngsten Störungen um die „unbeirrte Fortsetzung des rücksichtlosen Verhaltens der Beklagten gegenüber ihren Mitmietern“ handele.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass von einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ausgegangen werden könne, wenn es sich um schwerwiegende Fälle handele oder um sehr häufig vorkommende Fälle der Störung des Hausfriedens handele. Im letzteren Fall könne von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Urteil des Landgerichts Köln vom 15.04.2016 – Aktenzeichen 10 S 139/15

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