4. Januar 2019 von Hartmut Fischer
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WEG: Eigentumsentzug wegen Störung durch einen Eigentümer

WEG: Eigentumsentzug wegen Störung durch einen Eigentümer

4. Januar 2019 / Hartmut Fischer

Gehört eine Eigentumswohnung mehreren Personen, kann allen Inhabern insgesamt das Eigentum entzogen werden. Das gilt auch dann, wenn sich ein einzelner Miteigentümer so störend verhalten hat, dass dieser Schritt gerechtfertigt ist. Die nicht das Verfahren auslösende Eigentümer haben die Möglichkeit, den Anteil des Störers zu erwerben, ihn aus der Wohnung zu entfernen un die bis dahin entstandenen Kosten des Eigentumsentzugsverfahrens zu übernehmen. Dadurch haben sie die Möglichkeit,  ihr Eigentum zu erhalten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 14.09.2018 (Aktenzeichen V ZR 138/17).

In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung, mit dem ein Entziehungsverfahren gegen ein Ehepaar eingeleitet wurde. Die Ehepartner waren gemeinsame Eigentümer der Wohnung. Das Eigentum sollte nach dem Willen der Versammlung entzogen werden, weil es durch den Ehemann immer wieder zu erheblichen Störungen der anderen Eigentümer kam. Die Störungen führten so weit, dass der Störer das Treppenhaus beschmierte. Es kam sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen bei denen – zum Teil erhebliche – Körperverletzungen davongetragen wurden.  In deren Verlauf entstanden Schmierereien im Treppenhaus. Sie gipfelten in zum Teil erheblichen Körperverletzungen.

Das zuständige Amtsgericht gab der Entziehungsklage statt. Dieser Entscheidung widersprach aber das Landgericht Dresden. Nach Meinung der Landesrichter konnte sich der Eigentumsentzug lediglich gegen den störenden Ehegatten richten, nicht aber gegen die Ehefrau als Miteigentümerin. Von ihr sei schließlich keine Störung ausgegangen. Gegen das Urteil legte die Eigentümergemeinschaft Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Die Gemeinschaft hatte Erfolg: Der BGH hob das Landesgerichtsurteil auf. Die Richter stellten fest, dass Bruchteilseigentum insgesamt entzogen werden könne, auch wenn der Grund des Eigentumsentzuges nur in einem der Bruchteilseigner zu suchen sei.

Allerdings könne die nicht störende Ehefrau den Anteil Ihres Gatten erwerben und den Störer aus der Wohnung endgültig entfernen, um den Entzug des Wohneigentums zu verhindern. Außerdem müsse sie dann der Eigentümergemeinschaft die entstandenen Kosten des Entziehungsrechtstreits ersetzen.

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