13. Juni 2019 von Hartmut Fischer
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WEG: Pflanzenschmuck im Treppenhaus

WEG: Pflanzenschmuck im Treppenhaus

13. Juni 2019 / Hartmut Fischer

Wohnungseigentümer dürfen im Treppenhaus Pflanzendekorationen anbringen, solange dies in einem üblichen Rahmen geschieht. Eine ein Verbot begründende erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer liege hier nicht vor. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einer Entscheidung vom 14.03.2019 (Aktenzeichen 2-13 S 94/18).

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern zugrunde. Der eine hatte das Treppenhaus mit Pflanzen dekoriert, die in Töpfen beziehungsweise in Metallständern mit den Töpfen aufgestellt wurden. Hinzu kamen einige andere Dekorationsgegenstände. Ein anderer Wohnungseigentümer war hiermit nicht einverstanden. Er hielt die Dekoration für unzulässig und forderte die Beseitigung der Pflanzen und Deko-Artikel. Da der „Dekorateur“ hierzu nicht bereit war, klagte der „Dekogegner“ vor Gericht und erhielt auch vor dem Amtsgericht Recht. Gegen die Entscheidung des Amtsgericht legte der Beklagte Berufung vor dem Landgericht Frankfurt/Main ein.

Dort unterlag der Deko-Gegner. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Dekorationen, die der Beklagte im Treppenhaus angebracht habe. Das Gericht sah in den Pflanzen und Dekogegenständen keine erhebliche Beeinträchtigung nach § 14 Nr. WEG.


§ 14 WEG (Auszug):
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst …


Nach Ansicht der Richter des Landgerichts wurde mit der Dekoration der übliche Rahmen nicht überschritten. In der Dekoration selbst sah das Gericht ein sozialadäquates Verhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Gestaltung von allen Wohneigentümern als geschmackvoll angesehen werde. Die Dekoration sei auf jeden Fall nicht anstößig und auch die Rettungswege würden nicht behindert. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Wohnungseigentümer das Recht hätten, Pflanzen und Dekomaterial im üblichen Rahmen im Treppenhaus aufzustellen.

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