15. August 2019 von Hartmut Fischer
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Wenn der Baum fällt

Wenn der Baum fällt

15. August 2019 / Hartmut Fischer

Überträgt der Vermieter mit einem Formularmietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter, ohne dies weiter zu spezifizieren, kann der Mieter auch Bäume, die schadhaft sind oder ihn stören. Bei unklaren Regeln bezüglich der Befugnis eines Mieters gehen die Unklarheiten grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.06.2019 (Aktenzeichen 67 S 100/19).

In dem Verfahren ging es um Bäume, die ein Mieter gefällt hatte. Ihm war im Formularmietvertrag die Gartenpflege übertragen worden. Ob das Fällen von Bäumen zu dieser Pflege gehörte, war dem Vertrag nicht zu entnehmen. Allerdings hieß es im Vertrag, dass der Mieter „Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere(n) Veränderungen der Mietsache“ vorzunehmen habe.

Der Vermieter war mit dem Fällen der Bäume nicht einverstanden und verlangte vom Mieter Schadenersatz, den dieser jedoch nicht zahlen wollte. Der Vermieter klagte deshalb zunächst vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau.

Schadensersatzklage vom Amtsgericht abgewiesen

Vor dem Amtsgericht hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht sah in der Baumfäll-Aktion keine Pflichtverletzung seitens des Mieters. Das Fällen entspreche einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dem Mieter sei die Gartenpflege übertragen worden. Das Fällen von Bäumen sei nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Vermieter wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Landgericht: Mietvertragsregelungen sind unklar

Auch das Landgericht Berlin stellte sich zunächst auf die Seite des Mieters. Aufgrund des vorliegenden Mietvertrages sei dieser berechtigt gewesen, schadhafte oder störende Bäume zu fällen. Die Regelungen im Vertrag seien unklar. Deshalb komme hier § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung („Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“). Aus dem Mietvertrag gehe lediglich hervor, dass der Mieter die Gartenpflege übernehme, nicht aber, ob hierzu auch das Fällen von Bäumen gehöre. Diese Unklarheit im Vertrag gehe zu Lasten des Vermieters.

Verfahren muss neu verhandelt werden

Allerdings entschied das Landgericht dennoch, dass die Angelegenheit neu verhandelt werden müsse. Vor dem Amtsgericht hatte der Vermieter erklärt, dass er bei Vertragsunterzeichnung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass keine Bäume gefällt werden dürften. Dieser Einwand sei vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Hierfür gäbe es aber keine verfahrensrechtlichen Gründe.

 

 

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