18. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Wenn der Schadenersatz nicht gezahlt wird

Wenn der Schadenersatz nicht gezahlt wird

18. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Hat ein Mieter Schäden angerichtet, für die das Gericht Schadenersatz festgestellt hat, ist der Mieter auch dazu verpflichtet, diesen zu zahlen. Der Mieter muss sich um die Begleichung der Schuld auch bemühen, wenn das Jobcenter seine Mietkosten zahlt. Erfüllt er diese Pflicht nicht, muss er mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 29.01.2020 festgestellt (Aktenzeichen 65 S 231/19)

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der vom zuständigen Amtsgericht zu Schadenersatzleistung von knapp 4.500 Euro verurteilt wurde. Aufgrund seines Verschuldens war es in der Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen. Nachdem das Urteil des Gerichts rechtskräftig wurde, machte der Mieter keine Anstalten, den Schadenersatz zu bezahlen. Der Vermieter mahnte ihn mehrmals, doch es wurden keine Zahlungen geleistet. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung ordentlich. Da der Mieter nicht auszog, verklagte ihn der Vermiete auf Räumung und Herausgabe.

Der Mieter argumentierte vor Gericht, dass die Mietzahlungen vom Jobcenter bezahlt wurden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass auch die Schadenersatzforderung von dort beglichen würden.

Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Vermieters und bestätigte den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dass der Mieter den gerichtlich festgestellten Schadenersatz nicht bezahlt habe, stelle eine Vertragsverletzung dar. Diese Vertragsverletzung rechtfertige die ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB.


§ 573 BGB (Auszug):
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1) der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2) der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3) der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Übernahme der Mietkosten durch das Jobcenter nicht entschuldige, dass sich der Mieter nicht darum gekümmert habe, den Schadenersatz zu leisten.

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