24. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Wenn der Supermarkt ein Grundstück umzingelt

Wenn der Supermarkt ein Grundstück umzingelt

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24. Februar 2015 / Hartmut Fischer

Ein in Mainz geplanter Supermarkt kann derzeit nicht gebaut werden. Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Bau zunächst untersagt, weil der Markt L-förmig um ein anderes Grundstück herumgeht und es so quasi „umzingelt“. Dadurch wurden nach Meinung des Gerichts die Rechte des Wohnungseigentümers auf dem umzingelten Grundstück  verletzt.

Zuvor hatte die Stadt Mainz der den Bau planenden Grundstücksentwicklungsgesellschaft eine Baugenehmigung erteilt. Genehmigt war ein Einzelhandelsmarkt mit rund 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, der ein Nachbargrundstück auf zwei Seiten umschloss (Gesamtlänge: 50 Meter). Die Eigentümerin der Keller- und Parterre-Wohnung im auf dem Nachbargrundstück stehenden Haus stellte deshalb einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Sie monierte, dass ihr die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme nicht zugemutet werden könnten.

Dieser Meinung war auch das Verwaltungsgericht Mainz. Obwohl die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze eingehalten würden, hielten die Richter die Baumaßnahme für rücksichtslos gegenüber Antragstellerin. Sowohl die Südseite, als auch die Westseite des Nachbargrundstücks würden komplett durch das geplante Gebäude verdeckt. Hier habe das Gebäude eine Höhe von mindestens 4,40 Metern und erreiche stellenweise sogar 6,85 m. Dadurch entstehe für die Wohnungen der Antragstellerin der Eindruck, als sei man eingemauert worden. Der erdrückende Eindruck würde auch nicht dadurch abgewendet, dass der Supermarkt mit einem Abstand von 6,50 Metern beziehungsweise 8,00 Metern von der Grenze entfernt gebaut werden solle.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18.02.2015 – Aktenzeichen 3 L 6/15.MZ

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