30. September 2015 von Hartmut Fischer
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Wenn die Feuerwehr zum Essen kommt

Wenn die Feuerwehr zum Essen kommt

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30. September 2015 / Hartmut Fischer

696111_web_R_K_B_by_Bernd_Kasper_pixelio.deBildet sich beim Kochen so viel Rauch, Hitze oder Dunst, dass der Rauchwarnmelder im Hausflur aktiviert wird, haftet der Verursacher für einen dadurch ausgelösten Feuerwehreinsatz. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main hervor.

In dem Verfahren ging es um zwei Einsätze, die von einem direkt mit der Feuerwehr verbundenen Rauchwarnmelder ausgelöst wurden. Der Melder wurde im Flur ausgelöst, weil der Mieter in der Küche das Essen zubereitete. Der Vermieter verlangte nun die Erstattung der Einsatzkosten vom Mieter, der sich weigerte, dies zu zahlen. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Das zuständige Amtsgericht gab zunächst dem Mieter Recht. Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht Frankfurt/Main jedoch zugunsten des Vermieters.

Die Richter beriefen sich in Ihrer Entscheidung auf § 280 Abs. 1 BGB („Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“). Sie warfen dem Mieter vor, seine Obhutspflicht verletzt zu haben, da er durch das Kochen so starke Emissionen verursacht habe, dass der Alarm im Flur ausgelöst wurde. Der Rauchmelder sein nachweislich ordnungsgemäß installiert gewesen.

Dem Mieter sei bewusst gewesen, dass die Küche über keine Dunstabzugshaube verfüge. Deshalb habe er durch Schließen der Flur-Tür oder Öffnen der Küchenfenster dafür sorgen müssen, dass der Rauchmelder nicht aktiviert werde. Erschwerend käme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Mieter wusste, dass der Melder direkt mit der Feuerwehr verbunden war.

Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 08.09.2015, Aktenzeichen  2-11 S 153/14
Foto: (c) Bernd Kasper/pixelio.de

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