26. April 2022 von Hartmut Fischer
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Zu weit weg, um klagen zu können

Zu weit weg, um klagen zu können

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26. April 2022 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich hat jeder Hauseigentümer das Recht, dass man bei Bauvorhaben auch Rücksicht auf seine Belange nimmt. Doch dieses Recht auf Rücksichtnahme hat auch seine Grenzen. Das musste jetzt auch ein Hauseigentümer einsehen, der gegen den Bau eines 12 Meter hohen Wohngebäudes klagen wollte. Doch sein Grundstück war 50 Meter von der Baustelle entfernt, sodass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass seine Rechte nicht tangiert würden und er deshalb auch keine Klagebefugnis habe. (Beschluss vom 07.03.2022 – Aktenzeichen 2 B 192/22).

Hauseigentümer klagt gegen neubau

Das Verfahren hatte ein Hauseigentümer ausgelöst, der gegen den Bau eines Wohngebäudes klagte. Das neue Gebäude sollte bis zu 12 Meter hoch werden. Durch das Bauvorhaben fühlte sich der Hauseigentümer in seinen Rechten verletzt und versuchte mit seiner Klage den Bau zu verhindern. Gleichzeitig mit seiner Klage beantragte er auch Eilrechtsschutz.

eilantrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt

Doch das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Eilantrag ab. Das Haus des Klägers lag nämlich 50 Meter vom Gelände, auf dem der Neubau geplant wurde, entfernt. Deshalb sah das Gericht keine Verletzung der Rechte des Klägers. Darum bestehe auch kein Antrags- oder Klagerecht. Der Kläger gab sich hiermit nicht zufrieden und ging in Berufung.

Auch Oberverwaltungsgericht sieht keine beeinträchtigungen

Doch auch das Oberverwaltungsgericht lehnte die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Grundstück des Bauprojektes und dem des Klägers sah das Oberverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise, dass der Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt würde. Deshalb sei der Kläger auch nicht befugt, zu klagen.


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