21. April 2022 von Hartmut Fischer
Teilen

Unerlaubte Untervermietung – fristlose Kündigung

Unerlaubte Untervermietung – fristlose Kündigung

© Freedomz / Shutterstock

21. April 2022 / Hartmut Fischer

Wer seine Mietwohnung trotz eindeutiger Vereinbarung im Mietvertrag ohne Genehmigung des Vermieters untervermietet, muss spätestens nach einer Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem Urteil vom 13.10.2021 (Aktenzeichen 417 C 7060/21).

eindeutige regelung im mietvertrag

In dem Verfahren ging es um eine Dreizimmerwohnung, die für 800 Euro monatlich angemietet wurde. Im Mietvertrag war eindeutig geregelt, dass eine Untervermietung oder andere Gebrauchsüberlassung nur mit der Zustimmung des Vermieters erlaubt sei. Bereits im ersten Jahr der Anmietung zog eine Mitbewohnerin ein, mit der der Mieter eine Wohngemeinschaft unterhielt. Hierfür bat der Mieter um die Erlaubnis einer Untervermietung. Die Erlaubnis wurde ihm vom Vermieter erteilt.

zimmer im internet angeboten

Nach einigen Jahren stellte der Vermieter jedoch fest, dass der Mieter die Zimmer auf diversen Internetplattformen Touristen anbot. Pro Nacht und Person verlangte er 45,00 €. Dieser gewerblichen Untervermietung hatte der Vermiete nicht zugestimmt. Er mahnte den Mieter deshalb ab.

weitere unerlaubte untervermietung

Dennoch nahm der Mieter wieder zwei Personen zur Untermiete auf. Wieder informierte er den Vermieter nicht. Bei einer Kontrolle stellte die Hausverwaltung fest, dass sich am Klingelschild weitere Namen von Personen befanden, für die der Vermieter keine Untervermietungserlaubnis erteilt hatte. Der Vermieter kündigte dem Mieter deshalb fristlos. Da der Mieter die Wohnung nicht räumte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht München.

behauptungen des mieters

In der Verhandlung behauptete der Mieter, die Wohnung nur unter der Bedingung gemietet zu haben, dass eine Wohngemeinschaft aufrechterhalten werden könne. Daraus leitete er den Anspruch ab, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters Räume unterzuvermieten.

Die Internetplattformen habe er nicht für Vermietungen an Touristen genutzt. Hierüber habe er lediglich versucht, dauerhafte Mitbewohner zu finden.

gericht hält mieter für unglaubwürdig

Das glaubte das Gericht aber nicht. Die Fotos in den Internetanzeigen zeigten die Mietwohnung, was auch vom Mieter nicht bestritten wurde. Außerdem sei die Adresse der Mietwohnung angegeben. Der Text in den Plattform-Anzeigen richte sich eindeutig nicht an Personen, die eine dauerhafte Untervermietung suchten. Gesucht wurden hier Touristen, die die Räume tageweise anmieten wollen. Es wurde unter anderem auf die Nähe zu diversen Touristenattraktionen und die Sprachkenntnisse der Gastgeber angepriesen, auf die Sprachkenntnisse des Gastgebers hingewiesen und die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen angeboten.

Auch, dass die Räume nie an Touristen vermietet wurden, wollte das Gericht nicht glauben. Das Gegenteil ergebe sich aus den Bewertungen, die auf der Internetplattform von Gästen abgegeben wurden.

fristlose kündigung rechtens

All dies belege, dass der Mieter sich bewusst über den im Mietvertrag dokumentierten Willen des Vermieters hinweggesetzt habe. Dies sei eine so erhebliche Rechtsverletzung des Mieters, dass eine fristlose Kündigung berechtigt sei.


Das könnte sie auch interessieren:

Lagerung von Gerümpel kein Grund zur fristlosen Kündigung
Klein-Vermieter darf Anwalt mit Kündigung beauftragen
Kündigungsrechte nach Zwangsversteigerung


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.