Zurückbehaltener Schlüssel als Mietmangel
Zurückbehaltener Schlüssel als Mietmangel
© Vitalii Shkurko / Vecteezy
Grundsätzlich darf der Vermieter keine Schlüssel zur Mietwohnung ohne Wissen des Mieters zurückbehalten. Wird die Wohnung ohne Absprache mit dem Mieter betreten und mit dem zurückbehaltenen Schlüssel geöffnet, kann dies zu hohen Mietminderungen und damit Rückzahlungen führen. Das entschied das Amtsgericht Bielefeld in einem Urteil vom 11.09.2025 (Aktenzeichen 408 C 108/24)
Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurückbehalten
In dem Verfahren ging es um einen Vermieter, der seinem Mieter nicht alle Schlüssel zur Wohnung aushändigte. Ohne Wissen des Mieters hielt er einen Schlüssel zurück.
Im Laufe der Vermietung bat der Vermieter den Mieter um einen Schlüssel. Er benötigte ihn für einen Handwerkertermin. Der Mieter weigerte sich jedoch, einen Schlüssel herauszugeben. Auch hier erwähnte der Vermieter nicht, dass der noch einen Wohnungsschlüssel besaß.
Schlüssel unzulässig genutzt
Der Mieter hatte im Flur der Mietwohnung eine Kamera angebracht. So konnte er beobachten, dass der Mieter die Wohnung unerlaubt betrat, sich dort – unter anderem auch im Badezimmer – umsah, sie dann wieder verließ und die Wohnungstür verschloss.
Mieter verlangt Mietrückzahlung
Der Mieter sah in dem Rückbehalt des Schlüssels und dem unerlaubten Betreten der Wohnung einen Mietmangel, der ihn zur Mietminderung berechtigt. Er verlangte die gesamten Mieten (insgesamt knapp 5.500 €) zurück. Der Vermieter weigerte sich, zu zahlen. Darum klagte der Mieter.
Amtsgericht bestätigt Recht auf Mietminderung
Das Amtsgericht Bielefeld bestätigte in seinem Urteil, dass der Mieter wegen des nicht ausgehändigten Schlüssels und des unerlaubten Betretens der Wohnung einen Anspruch auf Mietminderung (§ 536 BGB) hat. Allerdings entschied das Gericht, dass ihm lediglich 50 % der gezahlten Miete zustehen.
Schon dass der Vermieter ohne Wissen des Mieters einen Schlüssel zurückbehalten hatte, sah das Gericht als Mietmangel an. Hinzu kam, dass die Mietwohnung ohne Wissen des Mieters betreten wurde, ohne dass ein Notfall vorlag. Vor diesem Hintergrund stufte das Amtsgericht den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung als eingeschränkt ein. Der zurückbehaltene Schlüssel und seine missbräuchliche Nutzung verletzten die Privat- und Intimsphäre des Mieters.
Minderung setzt keine Nutzung voraus
Das Gericht stellte klar, dass eine gestörte Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung auch eintritt, wenn der Mieter sie nicht nutzt. Die Miete ist dann automatisch gemindert und der Vermieter muss die unzulässige Bereicherung (§ 812 BGB) zurückerstatten.