26. November 2021 von Hartmut Fischer
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Zutrittsverweigerung wegen Angst vor Corona?

Zutrittsverweigerung wegen Angst vor Corona?

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26. November 2021 / Hartmut Fischer

Viele, insbesondere ältere Menschen fürchten sich vor einer Coronainfektion. Dies darf aber nicht so weit führen, dass wichtige Arbeiten in der Mietwohnung abgelehnt werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Das stellte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 5.11.2021 in einem Urteil klar (Aktenzeichen 31 C 32/21).

fristlose kündigung wegen zugangsverweigerung

Geklagt hatte ein Vermieter, der bereits seit mehreren Monaten versuchte, in einer Wohnung Heizkostenverteiler auszutauschen bzw. dort Rauchmelder einzubauen. Der Mieter verweigerte ihm jedoch den Zugang zur Wohnung. Auch mehrere Abmahnungen nutzten nichts. Bei dem Mieter handelte es sich um einen Schwerbehinderten, der fürchtete, sich durch Dritte mit Corona zu infizieren.  Da er nicht in die Wohnung gelangte, sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus. Diese wurde jedoch vom Mieter nicht akzeptiert. Deshalb erhob der Vermieter Räumungsklage.

amtsgericht: corona kein grund zur zugangsverweigerung

Das zuständige Amtsgericht entschied zugunsten des Vermieters. Er habe Anspruch auf Herausgabe bzw. Räumung der Wohnung. Der Mieter habe keinen Grund, den Austausch der Heizkostenfühler zu verhindern. Das gelte auch für den Einbau der Rauchwarnmelder. Darum sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt (§ 543 Abs. 1 BGB).

Hier muss der mieter das betreten der wohnung erlauben

Der Mieter sei verpflichtet zur Vornahme der Arbeiten den Zutritt zu gewähren. Dies gelte insbesondere für den Einbau der Rauchmelder. Damit sollten Schädigungen für Leib und Leben, die Gesundheit und an der Bausubstanz verhindert werden.

angst vor corona ist kein grund

Die Furcht des Mieters, sich mit Corona anzustecken, sah das Gericht als nicht gerechtfertigt an. Die anstehenden Arbeiten könnten unter Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen, insbesondere der Abstandsregelungen durchgeführt werden. Das Infektionsrisiko sei dabei so gering, dass es keine Zugangsverweigerung rechtfertige.

Aus Rücksicht auf Alter und Gesundheit

Das Gericht räumte dem Mieter eine Räumungsfrist von zwei Monaten ein. Hierbei berücksichtigte das Gericht sowohl das Alter (über 70 Jahre) als auch den angegriffenen Gesundheitszustand des Mieters und die lange Mietdauer (16 Jahre). Auf der anderen Seite wurde berücksichtigt, dass der Mieter die Kündigung selbst verantworten müsse und diese Kündigung bereits von nahezu zwei Jahren ausgesprochen wurde.


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