Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse
Vorsicht: Steuerfalle
Krankenversicherungen werben immer wieder mit Gesundheitsprämien oder ähnlich klangvollen Geldzahlungen an ihre Mitglieder. Im Gegenzug sollen diese Krankheitskosten aus der eigenen Tasche zahlen. Unterm Strich sind solche Gesundheitsprämien nichts anderes als Beitragsrückzahlungen.
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Gründe für die Beitragserstattung
Für Versicherte scheint es so, als könne man mit den Beitragsrückerstattungen ein echtes Schnäppchen machen. Trägt man zum Beispiel 100 Euro Krankheitskosten selber bekommt man dafür eine schicke Gesundheitsprämie von 150 Euro.
In der Praxis kein seltener Fall und auf den ersten Blick ein stolzer Vorteil von 50 Euro.
Scheinbarer Vorteil
Es muss daher die Frage erlaubt sein, warum sich die Krankenkasse auf einen solchen Handel einlässt? Die Antwort ist einfach: Die Kasse spart jede Menge Verwaltungsaufwand. Es ist schlicht günstiger dem Versichertem 150 Euro Prämie auszuzahlen, als sich um die deutlich aufwändigere Erstattung der geringeren Krankheitskosten zu kümmern. Es scheint daher als läge ein win-win-Situation vor.
Prämie ist steuererhöhend
Leider trügt der Schein. Da solche Gesundheitsprämien nichts anderes sind als eine Beitragsrückerstattung müssen sie im Jahr der Zahlung von den gezahlten Krankenkassenbeiträgen abgezogen werden. Im Ergebnis wirkt eine Gesundheitsprämie also steuererhöhend.
Diese Steuererhöhung kann leider auch nicht kompensiert werden, indem man die nun selbst getragenen Krankheitskosten steuermindernd ansetzt. In diesem Zusammenhang hat aktuell das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil (Aktenzeichen 5 K 149/14 E) Folgendes klargestellt: Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Vermeintlicher Vorteil wandelt sich
Wie nachteilig eine Beitragsrückerstattung sein kann, zeigt das Berechnungsbeispiel:
Beispiel
Wer 100 Euro Krankheitskosten selber trägt um dafür eine Gesundheitsprämie von 150 Euro zu erhalten macht schon bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent Verlust, wenn er auch einer Konfession angehört.
Die 150 Euro Beitragserstattung erhöhen dann nämlich die Einkommensteuer um 30 Prozent, also 45 Euro (150 Euro x 30 Prozent). Darauf müssen weitere 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag in Höhe von 2,48 Euro (45 Euro x 5,5 Prozent) entrichtet werden. Zu guter Letzt kommt noch die Kirchensteuer von 9 Prozent der Einkommensteuer, also 4,05 Euro (45 Euro x 9 Prozent).
In der Summe führt die Gesundheitsprämie in Höhe von 150 Euro also zu einem Mehr an Steuer von 51,53 Euro (45 Euro + 2,48 Euro + 4,05 Euro) und am Ende der Rechnung bleiben netto nur 98,47 Euro (150 Euro – 51,53 Euro) Gesundheitsprämie über.
Individuelle Betrachtungsweise ausschlaggebend
Das Beispiel zeigt, dass sich ein vermeintlicher Vorteil einer Gesundheitsprämie von 50 Euro (150 Euro – 100 Euro) auch schnell in einen Nachteil von 1,53 Euro (98,47 Euro – 100 Euro) wandeln kann. Zugegeben ist der Nachteil im Berechnungsbeispiel nur marginal. Es darf aber nicht vergessen werden, dass sich das Ergebnis schon bei höheren Krankheitskosten, einer geringeren Gesundheitsprämie oder schlicht einem höheren Steuersatz deutlich verschlechtern kann.
Auf der anderen Seite kann auch noch ein kleiner Vorteil bleiben, insbesondere wenn ein geringer Steuersatz herrscht. Ob ein eventueller Vorteil noch erreicht werden kann, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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