
Frühstück mit dem Fiskus
Brötchen ohne Aufstrich kein Arbeitslohn
Kostenlose Mahlzeiten wie Frühstück und Mittagessen vom Chef müssen versteuert werden. Streit gibt es aber ums Brötchen: Unbelegt und trocken gilt dieses für den Fiskus bereits als steuerpflichtiges Frühstück. Der Bundesfinanzhof schafft hier nun Klarheit.
Kostenloses Essen mit Steuern als Beilage
Erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freie oder verbilligte Verpflegung, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bewertet wird der Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten, die allerdings – gemessen am allgemeinen Preisniveau – vergleichsweise niedrig scheinen.
Amtliche Sachbezugswerte
2019 | 2018 | 2017 | |
---|---|---|---|
Frühstück | 1,77 Euro | 1,73 Euro | 1,70 Euro |
Mittag- oder Abendessen | 3,30 Euro | 3,23 Euro | 3,17 Euro |
BFH: Steuerfreiheit für die Brötchen!
Doch was ist, wenn der Arbeitgeber morgens seinen Mitarbeitern lediglich trockene Brötchen und einen Heißgetränkeautomaten kostenlos zur Verfügung stellt? Gilt das schon als Frühstück?
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung bezogen und entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind (Urteil vom 03.07.2019, Az.: VI R 36/17).
Der Fall: Fiskus will Bares sehen
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen samt Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb täglich kostenlos bereitgestellt.
Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,70 Euro (2017) je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Eine hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Az.: 11 K 4108/14; s. dazu unseren Beitrag vom 15.11.2017).
Ob Käsweckle oder Rosinenbrot – Art spielt keine Rolle
Auffassung der Richter: Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn.
Vielmehr sei dies mit Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion zukommt. Daher handelt es sich hier eher um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück dar. Dafür müssen diese nämlich mit einem Aufstrich oder Belag gereicht werden. Die Art der Brötchen ist nach Ansicht der Richter ebenfalls ohne Bedeutung.
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2 Kommentare
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Geht nur noch um Abzocke
Was mich schon immer interessiert, wie ist es bei unseren Abgeordneten und Richtern? Ist das auch geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss?