
Kosten für Umrüstung absetzbar
Menschen mit Behinderung
Häufig müssen Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ ihr Fahrzeug behindertengerecht umrüsten lassen.
Das ist mit erheblichen Kosten verbunden. Bei solchen Umrüstungen handelt es sich um Maßnahmen, die speziell aufgrund der Behinderung erforderlich sind: zum Beispiel der Einbau einer Handbremse links, einer Rechtslenkung, einer speziellen Gangschaltung, eines erhöhten Sitzes, einer Hebevorrichtung usw. Solche Maßnahmen haben keinen werterhöhenden Charakter, eher ist das Gegenteil der Fall. Ein derart umgerüstetes Fahrzeug ist nämlich für einen Nichtbehinderten praktisch wertlos.
Die Finanzverwaltung hat jetzt in einer neuen Anweisung klargestellt, wie die Umrüstkosten steuerlich behandelt werden sollen (LfSt Bayern vom 23.10.2009, DStR 2009 S. 2536):
Nicht in einem Betrag
Nach neuer Anweisung sollten die Umrüstkosten nicht in einem Betrag im Jahr der Bezahlung absetzbar sein, sondern im Wege einer höheren Abschreibung zu einem höheren Km-Kostensatz führen, mit dem die Privatfahrten abgerechnet werden können. Ein solcher tatsächlicher Km-Kostensatz ist jedoch nur bis max. 0,30 EUR als angemessen anzusehen und damit steuerlich akzeptabel.
Somit würden die Umrüstkosten sich gar nicht steuerlich auswirken. Doch aus Kulanz könnten die Kosten auf die (Rest-) Nutzungsdauer des Pkw verteilt und zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag und zu den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Ein Sofortabzug der gesamten Umrüstkosten sei jedoch nicht möglich.
In voller Höhe
Der Bundesfinanzhof hat sich dahingehend geäußert, dass die behindertenbedingten Umrüstkosten im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag und zusätzlich zu den Fahrtkosten für Privatfahrten. Die BFH-Richter widersprechen ausdrücklich der Praxis mancher Finanzämter, die solche Kosten auf die Nutzungsdauer des Fahrzeugs verteilen wollen. Das Gesetz enthalte keinen Hinweis auf eine Kostenverteilung im Wege der „Abschreibung“ über mehrere Jahre (BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280).
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