
Erben, schenken & spenden
Auch das Finanzamt will seinen Teil
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Ein kleiner Trost nach dem Verlust eines geliebten Menschen kann sein Erbe sein. Doch die Freude über die Hinterlassenschaft eines Verwandten oder eines Freundes kann schnell wieder enden, wenn das Finanzamt sie zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordert.
Inhaltsverzeichnis
Erben
Kosten für die Beerdigung
Ohne Nachweis können für die anfallenden Kosten der Beerdigung, das Grabdenkmal, die Kosten der Testamentseröffnung u.Ä. ein Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Erbanfalls abgezogen werden. Höhere Kosten können nur gegen Nachweis geltend gemacht werden.
Als Nachlassverbindlichkeiten können ebenfalls abgesetzt werden:
- vom Erblasser herrührende Schulden
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
- Erbersatzansprüche
- Einkommensteuernachzahlungen
Welche Steuerklassen gibt es?
Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben:
Steuerklasse | Erwerber |
---|---|
I | der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen |
II | die Eltern und Voreltern bei Schenkungen unter Lebenden, die Geschwister, die Geschwisterkinder, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedenen Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
III | alle übrigen Erwerber |
Welche Vermögensgegenstände sind von der Steuer befreit?
Zahlreiche Vermögensvorteile müssen nicht oder zumindest nicht voll versteuert werden. Die Berücksichtigung erfolgt von Amts wegen, d.h. sie müssen nicht explizit beantragt werden.
Neben Steuerbefreiungen gibt es persönliche Freibeträge. Bis zu Höhe dieser Freibeträge bleibt der Erwerb komplett steuerfrei.
Welche Freibeträge gelten?
Wem welcher Freibetrag zusteht, entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle:
Euro | Erwerber |
---|---|
500.000 | für den Ehegatten oder Lebenspartner |
400.000 | für die Kinder und Enkelkinder, die anstelle verstorbener Kinder erben |
200.000 | für die Enkelkinder |
100.000 | für die übrigen Personen der Steuerklasse I |
20.000 | für die Personen der Steuerklasse II |
20.000 | für die Personen der Steuerklasse III |
Bei Erwerben von Todes wegen wird den engsten Angehörigen zusätzlich zum persönlichen Freibetrag noch ein sogenannter besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.
Dieser beträgt:
256.000 Euro | für den überlebenden Ehegatten und den überlebenden Lebenspartner |
10.300 Euro bis 52.000 Euro | für die Kinder (je nach Alter, höchstens bis 27 Jahre) |
Welche Steuersätze gibt es?
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
Euro | I | II | III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Wann muss die Steuer bezahlt werden?
Zwar sind die Freibeträge an nächste Angehörige und Ehepartner relativ hoch; doch manche Erbschaft kann den betroffenen Erben in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann denkbar, wenn der Nachlass insbesondere aus Vermögenswerten besteht, die ganz oder teilweise veräußert werden müssten, um die darauf entfallende Erbschaftssteuer entrichten zu können.
Wie Ihnen das Finanzamt aus dieser Zwangssituation hilft, lesen Sie hier.
Welche Formalitäten sind zu beachten?
Es gibt bei der Erbschaftssteuer nicht wie bei der Einkommensteuer einen festen Termin zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. Laut Gesetz entsteht die Steuerschuld durch den Todesfall.
Zur Abgabe besteht auch nur dann eine Verpflichtung, wenn Sie das Finanzamt dazu auffordert.
Es besteht allerdings die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs. Die sogenannte Erwerbsanzeige soll binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Erbe bzw. der Schenkung dem zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden.
Spenden
Die Deutschen haben in 2013 insgesamt 4,7 Milliarden Euro aus privaten Mitteln für wohltätige Zwecke gespendet. Doch was genau zählt als Spende?
Spenden im steuerlichen Sinne sind Ausgaben, die freiwillig an eine steuerbegünstigte Organisation für gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche oder religiöse Zwecke oder an politische Parteien und Wählervereinigungen gezahlt werden. Der Spender darf keine Gegenleistung erhalten.
Auch Mitgliedsbeiträge an solche Organisationen sind steuerbegünstigt. Dazu zählen auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen.
Es sind jedoch nur bestimmte Organisationen berechtigt, steuerbegünstigte Spenden anzunehmen.
Dies können sein:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen
- Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften
- Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Politische Parteien und Wählervereinigungen
jeweils mit Sitz im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat. Was Sie bei einer Spende ins Ausland beachten müssen, lesen Sie hier.
Welche Spenden sind möglich?
Als Spenden kommen sowohl Geld-, Sach- als auch Aufwandsspenden infrage. Bei Sach-und Aufwandsspenden ist die Wertermittlung in vielen Fällen problematisch.
Weiterhin spielt bei Sachspenden das Thema Umsatzsteuer eine Rolle. Sachspenden sind nämlich umsatzsteuerpflichtig. Spender von Lebensmitteln waren hier lange in einem Gewissenskonflikt: „ Ab in die Mülltonne und Steuern sparen oder spenden?“
Warum bei Lebensmittelspenden letztlich dann doch keine Umsatzsteuer mehr anfällt, lesen Sie hier.
Wie erfolgt der Nachweis?
Spenden sind mit einer Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Ein einfaches Glaubhaftmachen reicht nicht aus. Die Bestätigung erfolgt nach einem vorgeschriebenen Muster. Dieses enthält die folgenden Angaben:
- den Spendenempfänger,
- die Art der Zuwendung (Geld-, Sachspende, Mitgliedsbeitrag, Aufwandsspende),
- den Betrag, bei Sachspenden die Bezeichnung und den Wert der Spende,
- den Namen und die Anschrift des Zuwendenden
- die Angabe des Finanzamtes sowie die Steuernummer des Empfängers,
- das Datum des letzten Freistellungsbescheides,
- die Bestätigung der Verwendung der Spende für einen bestimmten Zweck und
- den Ort, das Datum und die Unterschrift des Zahlungsempfängers.
Seit 2009 können Zuwendungsbestätigungen jedoch auch auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn Sie dies wünschen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Spender den Spendenempfänger dazu ermächtigt und ihm seine Steueridentifikationsnummer mitteilt. Ein Nachweis der Spende mittels einer Zuwendungsbestätigung entfällt dann.
Vereinfachungen in Sonderfällen
Aus Vereinfachungsgründen genügt in bestimmten Fällen als Nachweis aber auch der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der von der Bank abgestempelte Überweisungsbeleg. Dies gilt insbesondere bei Überweisungen auf Sonderkonten in Katastrophenfällen und bei Spenden bis 200 Euro an politische Parteien oder staatliche Behörden.
Beleg im Zeitalter von Online-Banking
Falls Sie Ihre Spende über Online-Banking überweisen, benötigen Sie die Buchungsbestätigung als PC-Ausdruck mit Angabe des Namen und der Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, des Betrages und des Buchungstages.
Für Spenden über PayPal genügt mittlerweile ein Kontoauszug des PayPal-Kontos, auf dem der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse angegeben sind, sowie ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende .
Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt?
Spenden mindern grundsätzlich als Sonderausgaben den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. Leider sind sie jedoch nicht unbegrenzt abzugsfähig. Je nach Spende gelten verschiedene Höchstbeträge und Steuerermäßigungen. Wie und in welcher Höhe Sie Ihre Spende steuerlich geltend machen können, lesen Sie hier.
Aufgrund der Begrenzungen beim Sonderausgabenabzug kann es vorkommen, dass sich Spenden in einem Kalenderjahr steuerlich nicht mehr positiv auswirken. In diesem Fall sind diese jedoch nicht verloren. Das Finanzamt stellt einen Spendenvortrag gesondert fest, den Sie dann im nächsten Jahr oder auch noch in den nächsten Jahren aufbrauchen können.
Zuwendungen an Stiftungen
Für Spenden an Stiftungen ist vom Gesetzgeber eine erweitere Abzugsfähigkeit geschaffen worden. Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer körperschaftsteuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, sind im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neuen Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro begünstigt.
Hinweis
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