Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09
Private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen – Kein Einbezug von Kosten für Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage – Keine getrennte Bewertung der Nutzbarkeit – Sonderausstattung – Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Erstzulassung
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Leitsätze
1. Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen .
2. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist .
3. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbstständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden .
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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