Beschluss vom 20.10.2016, VI R 57/15
Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG
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Leitsätze
Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015 1 K 436/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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