Verpflegung bei Auswärtstätigkeit
Wann gilt die Dreimonatsfrist?
Bei Auswärtstätigkeiten können Sie Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen – oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Doch nicht immer gilt dabei die Dreimonatsfrist.
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Dreimonatsfrist
Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt.
Diese Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen gilt jedoch nicht in folgenden Fällen:
Bei Beschäftigung an ein oder zwei Tagen pro Woche an derselben Tätigkeitsstätte
Falls Sie an derselben Tätigkeitsstätte lediglich ein oder zwei Tage pro Woche tätig sind, handelt es sich immer wieder um eine neue Auswärtstätigkeit – mit der Folge, dass die Dreimonatsfrist nicht gilt und Verpflegungspauschbeträge zeitlich unbegrenzt absetzbar sind.
Falls bei einer längerfristigen Tätigkeit die Tätigkeitsstätte regelmäßig an mehr als drei Tagen pro Woche aufgesucht wird, handelt es sich um dieselbe Auswärtstätigkeit. Und dann ist nach drei Monaten Schluss mit Verpflegungspauschbeträgen (Schreiben vom 24.10.2014, Teilziffer 55).
Bei Fahrtätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit stellt immer auch die Tätigkeit auf einem Fahrzeug dar. Hier gilt jede einzelne Fahrt als neue Auswärtstätigkeit. Und so können für jede Fahrt bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden Verpflegungspauschbeträge beansprucht werden. Die Dreimonatsfrist gilt hier nicht (BMF-Schreiben, Teilziffer 56).
Bei Einsätzen in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Anders als bis 2013 sind nunmehr auch Verpflegungspauschbeträge absetzbar – und zwar zeitlich unbegrenzt. Hier gilt die Dreimonatsfrist nicht! (BMF-Schreiben, Teilziffer 44 und 56).
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Dreimonatsfrist ebenfalls nicht bei einer Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen zur Anwendung kommt (sog. Einsatzwechseltätigkeit). In diesem Fall liegt keine “längerfristige Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” vor.
Diese Entscheidung hat zunächst für etwas Verwirrung gesorgt: Denn der BFH selber war es, der im Jahre 2004 die Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit erst eingeführt hatte (Aktenzeichen IX R 73/01). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil seit 2006 an. Aber die Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit bezieht sich auf Arbeitnehmer, die längerfristig an derselben Einsatzstelle eingesetzt sind, z.B. auf einer Baustelle. Sie gilt nicht für Arbeitnehmer, die ständig wechselnde Kunden aufsuchen.
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