14. September 2022 von Hartmut Fischer
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300 Meter „Mülltonnenschieben“ ist zumutbar

300 Meter „Mülltonnenschieben“ ist zumutbar

© Iven O. Schloesser / shutterstock

14. September 2022 / Hartmut Fischer

300 Meter zum Abholort für Mülltonnen ist zumutbar

Kann eine Anliegerstraße – hier eine Sackgasse – nicht ohne Gefahren von Müllfahrzeugen befahren werden, kann die zuständige Behörde verfügen, dass ein Müllwagen die Straße nicht mehr nutzen darf. Entsteht dadurch eine Strecke von 300 Metern zwischen Haus und Abholort, so ist dies noch zumutbar. Dies entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 26.07.2022 (Aktenzeichen 4 B 176/22).

Behörde erklärt sackgasse für unbefahrbar

Anlass des Verfahrens war die Entscheidung der zuständigen Behörde, eine Sackgasse für Müllentsorgungsfahrzeuge unbefahrbar zu erklären. In der Straße war es bereits mit einem Müllwagen zu einem tödlichen Unfall gekommen. Die Sackgasse hatte eine Breite zwischen 2,80 und 3 Metern. Außerdem behinderten Bäume und Sträucher in einem Kurvenbereich den Verkehr in der Straße. Auch die Straßenbeleuchtung behinderte die Fahrzeuge in der Straße.

mülltonnen müssen 300 meter weit geschoben werden

Aufgrund der Bestimmung durch die Behörde musste der Abholplatz verlegt werden. Darum mussten die Bewohner eines Hauses ihre Mülleimer rund 300 Meter weit bis zum Abholplatz schieben. Dies hielten die Anlieger für nicht zumutbar, weshalb sie beim Verwaltungsgericht Leipzig Eilrechtsschutz beantragten.

Oberverwaltungsgericht: Das ist zumutbar

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Anlieger. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der zuständigen Behörde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen. In einem Beschluss entschied das OVG anders als die Vorinstanz. In einem Leitsatz stellte das Gericht fest:

„Eine Entfernung vom privaten Grundstück zum Bereitstellungsplatz für Abfälle von knapp 300 Metern ist in der Regel nicht unzumutbar, wenn die Straße, auf dem sich das Grundstück befindet, mit Entsorgungsfahrzeugen nicht befahrbar ist.“

Zwar räumten die Richter ein, dass es wohl gewisse Mühen mache, volle Müllgefäße 300 Meter weit zu schieben. Die Sackgasse sei aber befestigt, sodass die Mülltonnen bis zum Abholplatz gerollt werden könnten.

Außerdem, so das Gericht, könnten sich die Bewohner des Hauses auch Müllsäcke besorgen, mit denen dann der Müll unter Umständen auch mit dem Auto zum Abholplatz gefahren werden könnten.


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