15. Februar 2023 von Hartmut Fischer
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Eine Kaution für „Fifi“?

Eine Kaution für „Fifi“?

© Zuzule / Shutterstock

15. Februar 2023 / Hartmut Fischer

Wenn ein Mieter in der Mietwohnung einen Hund halten will, muss er unter Umständen mit einer zusätzlichen Kaution rechnen. Die Zusatzkaution wurde einem Vermieter erlaubt. Weil in der Wohnung Parkettboden verlegt war, hielt das Amtsgericht Berlin-Köpenick eine zusätzliche Sicherheitsleistung für gerechtfertigt (Urteil vom 13.9.2022 – Aktenzeichen 7 C 36/22).

Vermieter verlangt „Hundekaution“

In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, für die der Mieter bereits eine Kaution in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete hinterlegt hatte. Hierüber hinaus verlangte der Vermieter eine zusätzliche Kaution für die von ihm genehmigte Haltung eines Hundes in der Wohnung. Die Wohnung war mit wertvollem Holzparkett ausgelegt. Die Zusatzkaution sollten als Sicherheit für eventuell von dem Tier verursachten Schäden an den hochwertigen Bodenbelägen dienen.

mieter will kaution zurück

Der Mieter zahlte zunächst die zusätzliche Kaution, verlangte diese jedoch später zurück, weil er die Forderung für nicht gerechtfertigt hielt. Der Vermieter weigerte sich, die bereits bezahlte Sicherheitsleistung zurückzugeben. Deshalb klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Köpenick.

Am,tsgericht: Kaution gerechtfertigt

Das Amtsgericht hielt aber die zusätzliche Absicherung für zulässig. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der „Hundekaution“. Im vorliegenden Fall wird nach Ansicht des Gerichts nicht gegen die vorgeschriebene Obergrenze für Mietkautionen (§ 551 Abs. 1 BGB) verstoßen.

hundehaltung erweitert die Rechte des mieters

Der Vermieter hat mit der Erlaubnis, den Hund in der Wohnung zu halten, zusätzliche Rechte an der Mietwohnung eingeräumt. Hierdurch entsteht ein zusätzliches Schadensrisiko. Es muss von einem höheren Beschädigungsrisiko für das Parkett ausgegangen werden, da Hunde ihre Krallen nicht einziehen können.


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