27. Januar 2021 von Hartmut Fischer
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Angst vor Hunden – kein Verbotsgrund

Angst vor Hunden – kein Verbotsgrund

© zuzule/shutterstock

27. Januar 2021 / Hartmut Fischer

Gerade die Tierhaltung ist ein immer wiederkehrendes Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Dass die Haltung von Kleintieren nicht untersagt werden kann, ist inzwischen hinlänglich bekannt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Verfahren klargestellt (z. B. Urteil vom 14.11.2017 – Aktenzeichen V ZR 340/06).

Bei größeren Tieren enden die Auseinandersetzungen häufig vor Gericht. In den meisten Fällen zielen die Vermieter jedoch vor Gericht den Kürzeren. So auch in einem Verfahren vom 26. Oktober 2019 vor dem Amtsgericht Paderborn (Aktenzeichen 51 C 112/19).

In dem Streitfall ging es um einen Hund, dessen Haltung der Vermieter nicht genehmigen wollte. Der Mieter und Besitzer des Hundes hatte bereits zuvor einen Hund – mit Genehmigung des Vermieters – gehalten. Dieses Tier war inzwischen verstorben, weshalb der Mieter nun ein Tier gleicher Rasse angeschafft hatte. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Haltung eines großen Hundes vom Vermieter genehmigt werden musste. Hierum hatte der Mieter gebeten.

Für den Mieter überraschend lehnte es der Vermieter aber ab, die Hundehaltung zu genehmigen. Er hielt das Tier für zu groß. Die Größe würde anderen Mieter einschüchtern. Außerdem sei zu befürchten, dass andere Mieter dem Beispiel folgen würden. Dies war aber vom Vermieter nicht gewünscht.

Der Eigentümer des Hundes wollte die Ablehnung durch den Vermieter nicht hinnehmen und klagte vor dem Amtsgericht Paderborn auf Zustimmung zur Haltung des Hundes. Das Amtsgericht Paderborn stellte sich in seiner Entscheidung hinter den Hundehalter. Der Vermieter müsse der Tierhaltung zustimmen. Ablehnen könne er dies nur, wenn von dem Tier eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgehen würde. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht.

Dass andere Mieter Angst vor dem Hund haben würden oder sich auch so ein Tier anschaffen würden, sei kein Grund die Erlaubnis zur Hundehaltung zu verweigern. Wenn dem so wäre dürften in Häusern mit mehreren Parteien grundsätzlich keine Hunde gehalten werden.

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