23. November 2020 von Hartmut Fischer
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Katzennetz am Balkongeländer erlaubt?

Katzennetz am Balkongeländer erlaubt?

23. November 2020 / Hartmut Fischer

Wenn die Haltung von Katzen laut Mietvertrag grundsätzlich erlaubt ist, hat der Mieter das Recht, ein sogenanntes Katzennetz an seinem Balkongeländer anzubringen, um das Tier zu schützen und Gefahren oder Unannehmlichkeiten von Dritten abzuhalten. Der Vermieter kann hierzu seine Zustimmung nicht verweigern. So entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg in einem Urteil vom 24.09.2020 (Aktenzeichen 18 C 336/19). Ob eine Genehmigung bei Eingriff in die Bausubstanz verweigert werden kann, ließ das Gericht offen.

Katzen gehören zu den beliebten Haustieren, wobei sich die sogenannten „Stubentiger“ allerdings lieber im Freien aufhalten. Doch gerade in den Ballungszentren ist dies nicht immer möglich, so dass nur der Balkon als „Auslauf“ für das Tier übrigbleibt. Dort drohen aber neue Gefahren, wenn das Tier vom Balkon stürzt. Darum bringen viele Katzenliebhaber am Balkongeländer sogenannte Katzennetze an. Um so ein Netz ging es in dem Streitfall vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg.

Ein Mieter hatte zu Schutz seiner Katze ein solches Netz ohne Rücksprache mit dem Vermieter am Balkongeländer angebracht. Die Katzenhaltung war im laut Mietvertrag auch gestattet. Da der Vermieter hierzu keine Zustimmung erteilt hatte, verlangte er, dass das Katzennetz wieder entfernt werde. Der Mieter hingegen verlangt vom Vermieter, dass er die Zustimmung – wenn auch nachtäglich – erteile. Der Streit landete schließlich vor dem zuständigen Amtsgericht.

Dort entschied man zugunsten des Mieters. Der Vermieter müsse die Anbringung des Katzennetzes erlauben. Das Gericht führte aus, dass die Haltung einer Katze laut Mietvertrag erlaubt sei. Daraus ergebe sich aber, dass die Anbringung eines Katzennetzes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Der Katze musste die Möglichkeit gegeben werden, den Balkon als Auslauf-Refugium zu nutzen. Dabei müsse sichergestellt werden, dass sich das Tier nicht selbst gefährde, die Nachbarn störe oder Singvögel jage.

Darüber hinaus sei das Netz angebracht worden, ohne in die Bausubstanz einzugreifen (für den Eingriff hätte der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters gebraucht). Außerdem befänden sich noch an elf weiteren Balkonen solche Netze. Dass auch diese ohne Einwilligung des Vermieters angebracht wurden, ließ das Gericht nicht gelten, da der Vermieter diese Netze bereits über einen längeren Zeitraum geduldet habe.

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