25. November 2020 von Hartmut Fischer
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Corona: Der Schornsteinfeger während der Pandemie

Corona: Der Schornsteinfeger während der Pandemie

25. November 2020 / Hartmut Fischer

Das Verwaltungsgericht Hannover musste sich am 09.11.2020 mit der Frage befassen, ob während der COVID-19-Pandemie die Arbeit eines Schornsteinfegers auch bei sogenannten Risikogruppen durchgeführt werden müssen. Das Gericht entschied, dass das Infektionsrisiko für einen Schornsteinfeger zumutbar sei. Deshalb käme eine Terminverschiebung nicht infrage (Urteil vom 09.11.2020 – Aktenzeichen 13 A 4340/20).

Das Verfahren ging von einem Grundstückseigentümer aus. In seinem Haus mussten laut einem Feuerstättenbescheid von 2016 jährlich bis zum 31. Mai die Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden. Am 30.06.2020 bat der Hauseigentümer den Bezirksschonsteifeger per E-Mail um Verschiebung des Prüftermins. Er begründete dies damit, dass er zu eine Pandemie-gefährdeten Risikogruppe gehöre. Er bezeichnete sich und seine Mitbewohnter dabei sogar als „Hochrisikogruppe“. Doch der Bezirksschornsteinfeger lehnte eine Terminverschiebung ab.

Der Bezirksschornsteinfeger teilte dem Grundstückseigentümer jedoch per Mail mit, dass der Termin nicht verschoben werden könne. In der Mail wies er auch auf entsprechende Schutzmaßnahmen hin, die bei den Schornsteinfegerarbeiten eingehalten würden. Daraufhin teilte der Hauseigentümer nochmals mit, dass er eine Überprüfung für zu riskant halte. Man gehöre zur Risikogruppe und es gebe keinen separaten Zugang zur Heizanlage.

Die Region Hannover forderte den Grundstückseigentümer daraufhin auf, die Arbeiten durchführen zu lassen und drohte mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid. Doch auch hier teilte der Hauseigentümer per Mail mit, dass er in dem Schornsteinfeger eine vermeidbare potentielle Gefährdung sehe. Die Region Hannover wollte jedoch keine Ausnahme machen, verlängerte aber die Frist zur Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten.

Da der Grundstückseigentümer auch diese Frist verstreichen ließ, wurde ein Zweitbescheid erlassen, in dem der Hauseigentümer aufgefordert wurde, die Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Für diesen Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 137,68 angesetzt.

Hiergegen klagte der Grundstückeigentümer. In dem Zweitbescheid würde unterstellt, dass man eine dauerhafte Aufschiebung erzwingen wolle. Die im Bescheid augenscheinlich angenommene Verweigerungshaltung sie konstruiert.

Schornsteinfegerarbeiten auch in Zeiten der Pandemie

Der Grundstückseigentümer konnte sich vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht durchsetzen. Die Region habe sich korrekt verhalten und den Kläger früh genug auf die Folgen einer Missachtung der vorgegebenen Termine hingewiesen. Die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten sei auch in Zeiten der Pandemie zumutbar. Auf der anderen Seite dienten die Arbeiten dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit. Sie seien deshalb unverzichtbar. Die Schutzmaßnahmen der Schornsteinfeger seien ausreichend und der Kläger müsse bei den Arbeiten nicht anwesend sein.

Die Entscheidung kann jedoch noch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg angegriffen werden und ist deshalb noch nicht rechtskräftig.

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