Schlüssel zurückbehalten – 50 % Mieminderung
Schlüssel zurückbehalten – 50 % Mieminderung
© Vitalii Shkurko / Vecteezy
Wird eine Wohnung vermietet, muss der Vermieter dem Mieter grundsätzlich alle Schlüssel zur Wohnung übergeben. Nur mit dem Einverständnis des Mieters kann ein Schlüssel – etwa für Notfälle – zurückbehalten werden. Behält der Vermieter einen Schlüssel ohne Kenntnis des Mieters zurück, kann dies eine Mietminderung von 50 % rechtfertigen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Bielefeld in einem Urteil vom 11.09.2025 (Aktenzeichen 408 C 180/24).
Schlüssel zur Dachgeschosswohnung behalten
In dem Verfahren ging es um eine Dachgeschosswohnung, deren Wohnungsschlüssel dem Mieter nicht komplett ausgehändigt wurden. Die Vermieterin behielt einen Zweitschlüssel zurück, wovon der Mieter nichts wusste. Während der Mietzeit bat die Vermieterin dennoch um einen Wohnungsschlüssel, um einen Handwerker-Termin durchzuführen. Dies lehnte der Mieter jedoch ab.
Kamera in der Wohnung angebracht
Der Mieter beschaffte sich eine Kamera, mit der er den Wohnungsflur überwachte. Die Kamera zeichnete die Mieterin auf, wie sie im Bademantel mit einem Schlüssel die Wohnungstür aufschließt, sich in der Wohnung umsieht und auch das Badezimmer betritt. Wenige Minuten, nachdem sie die Badezimmertür geschlossen hatte, verließ sie die Wohnung wieder und schloss die Wohnungstür zweimal ab. Die Vermieterin behauptete, sie habe die Wohnung lediglich wegen eines Notfalles betreten. Dies konnte sie aber nicht beweisen.
Gericht: Zurückbehaltener Schlüssel löst Gebrauchsmangel aus
Für das Amtsgericht stellte der zurückbehaltene Schlüssel einen erheblichen Gebrauchsmangel dar. Dass die Vermieterin jederzeit ohne Wissen des Mieters die Wohnung betreten und verlassen konnte, war eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre des Mieters. Das hielt deshalb eine Mietminderung von 50 % für gerechtfertigt. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus:
„Bei einer wertmäßigen Bemessung der Gebrauchstauglichkeit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Wohnung als solche mit all ihren Einrichtungen benutzbar war und auch von der Klägerin benutzt wurde. Andererseits bestand die latente Gefahr der Verletzung der Privat- und Intimsphäre, einem hohen und verfassungsmäßig geschützten Rechtsgut. Auch hat sich diese Gefahr in mindestens einem Fall realisiert.“
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