18. Mai 2026 von Hartmut Fischer
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Kostenverteilung bei einer WEG

Kostenverteilung bei einer WEG

© Surachet Shotivaranon / Vecteezy

18. Mai 2026 / Hartmut Fischer

Wurde in der Gemeinschaftsordnung eine Kostenverteilung für Aufwendungen fürs Gemeinschaftseigentum nach Wohnungsgrundflächen vorgesehen, entspricht ein Beschluss der Gemeinschaftsversammlung, der eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer vorsieht,  keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.04.2026 fest (Aktenzeichen V ZR 50/25).


Hier können Sie das Original-Urteil lesen (PDF-Dokument)


Klage wegen ungerechter Kostenverteilung

In dem Verfahren klagten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Beschluss der Gemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums – außer den Betriebskosten – von den Wohnungseigentümern anteilig entsprechend der Wohnungsgrößen getragen werden. Änderungen dieser Regelung sollten nur mit einstimmigem Beschluss der Gemeinschaft möglich sein.

Einige Wohnungseigentümer klagten gegen den Beschluss der Versammlung, mit dem eine Sonderumlage zur Heizungsinstandsetzung beschlossen wurde. Danach wurde eine Kostenverteilung nach Einheiten vereinbart, bei der jeder Eigentümer gleich belastet wird. Es hätten also alle Eigentümer den gleichen Betrag zu zahlen – unabhängig davon, wie groß die Wohnung ist. Ein Antrag, nach dem die Kosten entsprechend der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden sollten, wurde von der Versammlung abgelehnt.

Kostenverteilung von Gerichten unterschiedlich bewertet

Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage der Kläger stattgegeben und die Kostenverteilung für ungültig erklärt. Das Landgericht hob diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf, ließ aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu.

BGH formuliert Grundsätze zur Kostenverteilung

Der BGH widersprach dem Landgericht und verlangte, dass die Angelegenheit verhandelt wird. Dabei muss die Kostenverteilung am Interesse aller Wohnungseigentümer ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang stellte der BGH zwei Grundsätze auf:

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn die neue Kostenverteilung

• den Interessen der Gemeinschaft und
• der einzelnen Wohnungseigentümer

nicht angemessen ist. Der Schlüssel darf zu keiner ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen.

Bei der Kontrolle muss das Gericht über die Willkürprüfung hinausgehen. Damit gab der BGH den in der Rechtsprechung gebräuchlichen Begriff der Willkürkontrolle auf. Die Richter räumten ein, dass dieser Begriff  oft missverstanden wurde.

Sind die Einheiten einer Wohnungseigentumsanlage unterschiedlich groß und wurde vereinbart, dass die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen verteilt werden, widerspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.


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